Tz. 13

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Eintrittsgelder oder (Teilnahme-)Entgelte für derartige Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b). Die Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen.

 

Tz. 14

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Wird von den Einrichtungen auch Beherbergung und Beköstigung anlässlich solcher Veranstaltungen gewährt, sind die Einnahmen ebenfalls dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zuzuordnen. Für die Entgelte, die auf die Veranstaltungen entfallen, kommt umsatzsteuerlich ggf. die Befreiungsvorschrift für Erwachsenenbildung des § 4 Nr. 22 Buchst. a oder b UStG (s. Anhang 5) zur Anwendung, wenn die dort genannten Bedingungen (Einnahmen sind zu über 50 % für die Kosten der jeweiligen Veranstaltung zu verwenden, oder: Es werden nur Teilnehmergebühren, keine Eintrittsgelder, erhoben) erfüllt sind. Andernfalls sind aus diesen Einnahmen 7 % (bzw. 5 % im 2. Hj. 2020) Umsatzsteuer abzuführen. Erfolgt auch eine Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer, ist ebenfalls der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) anzuwenden.

Wird die Veranstaltung für Jugendliche durchgeführt, kommt für den Entgeltsbetrag für Beherbergung und Beköstigung ggf. § 4 Nr. 23, 25 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Wird auch Gästen (Nichtteilnehmern an derartigen Veranstaltungen) Beherbergung und Beköstigung gewährt, kommt kein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung. Derartige Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von derzeit (vor und nach dem 2. Halbjahr 2020) 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Ertragsteuerlich sind diese Einnahmen, die gegenüber Gästen aus der Beherbergung und Beköstigung erzielt werden, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zu erfassen.

Soweit Steuerbefreiungsvorschriften nach § 4 UStG (Anhang 5) anzuwenden sind, ist kein Vorsteuerabzug möglich (der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5, kommt zur Anwendung). Bei anerkannten Privatschulen oder selbständigen Lehrern können Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) steuerbefreit sein. Bei Entgelten für Beköstigung oder Beherbergung ist ggf. § 4 Nr. 23 UStG einschlägig.

 

Tz. 15

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Beachte!

Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verband/Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, sollen nach dem Urteil des BFH vom 08.03.2012, BStBl II 2012, 630 nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) unterliegen. Die gemeinnützige GmbH hatte nicht selbst den Teilnehmern Beherbergung und Beköstigung gewährt, sondern die Seminare fanden in Hotels statt. Umsatzsteuerlich kam folglich auch nicht die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung.

S. "Sportliche Veranstaltungen"; s. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen" und s. "Gesellige Veranstaltungen".

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