Rz. 173

Das System der Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug erfordert zur Feststellung der Steuerzahlungsschuld nicht nur die Aufzeichnung der Entgelte für die vom Unternehmer selbst ausgeführten Leistungen, sondern auch die Erfassung der Beträge, die der Unternehmer von seiner Umsatzsteuerschuld als Vorsteuern abziehen kann. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmer in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer

§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG schreibt die Aufzeichnung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen und der darauf entfallenden Steuerbeträge vor.

 

Rz. 173a

Keine Aufzeichnungen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 1 UStG zu führen, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger die empfangenen Leistungen ausschließlich für sog. vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze[1] verwendet oder dies im Zeitpunkt des Vorsteuerabzug beabsichtigt. In den Fällen

 

Rz. 174

Anders als bei den gem. § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG erforderlichen Aufzeichnungen der Entgelte auf der Ausgangsseite sind auf der Eingangsseite nur die Entgelte für ausgeführte bzw. künftige steuerpflichtige Leistungen an den Unternehmer und die darauf lastende USt aufzuzeichnen. Die an ihn ausgeführten steuerfreien Umsätze sind nicht aufzuzeichnen, genau wie die an ihn im Ausland bewirkten Umsätze, selbst wenn sie mit ausländischer Mehrwertsteuer belastet sein sollten. Diese Umsätze sind nach deutschem Recht nicht steuerbar und können deshalb auch nicht steuerpflichtig sein. Auch nicht steuerbare Vorgänge innerhalb des Unternehmens (Innenumsätze) dürfen nicht zu den steuerpflichtigen Umsätzen an den Unternehmer gerechnet werden, selbst wenn über sie durch Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet wird; denn insoweit liegt keine Leistung für das Unternehmen vor. Die Beschränkung der Aufzeichnungspflicht auf Entgelte für steuerpflichtige Leistungen beinhaltet für den Unternehmer keine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der Steuerpflicht der an ihn ausgeführten Leistungen. Der Rechnungsaussteller hat nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass für seine Leistung eine Steuerbefreiung gilt; der Rechnungsempfänger muss die Richtigkeit dieser Angabe nicht überprüfen.

 

Rz. 175

Waren oder Dienstleistungen, die der Unternehmer ausschließlich für sich privat bezieht, sind nicht aufzuzeichnen und später als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. – Wenn dagegen Leistungen an den Unternehmer sowohl seinem Unternehmen als auch seinem Privatbereich dienen, ist die Aufzeichnung bei Lieferung vertretbarer Sachen und bezogenen sonstigen Leistungen auf den dem Unternehmen dienenden Teil des Entgelts zu beschränken; bei einheitlichen Gegenständen hängt die Aufzeichnung davon ab, in welchem Umfang der Unternehmer diesen seinem Unternehmen zuordnet.[2]

 

Rz. 176

Wie bei allen nach § 22 UStG erforderlichen Buchungen muss auch bei den Aufzeichnungen für den Vorsteuerabzug ein Hinweis auf die Belege gegeben werden.[3] Darüber hinaus kommt dem Beleg beim Vorsteuerabzug besondere Bedeutung zu. Denn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind nur erfüllt, wenn ordnungsmäßige Belege vorhanden sind. Als solche kommen in Betracht:

Der EuGH[4] hat zwar entschieden, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde. Gleichwohl muss ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Steuerpflichtige muss also durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat.[5]

Das Urteil "Vadan" ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Auffassung des EuGH, dass sich die formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL ergeben, dass dies nur ausgeübt ...

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