Rz. 61
[Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenstandes.[2] Der Steuermessbescheid trifft keine Entscheidung über den Steuergläubiger.[3] Der Steuermessbescheid entfaltet Bindungswirkung i.S.d. § 351 Abs. 2 AO AO nur hinsichtlich der Festsetzung des Messbetrags, nicht jedoch hinsichtlich der (nachrichtlichen) Benennung der hebeberechtigten Gemeinde.[4]
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