Rz. 61

[Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenstandes.[2] Der Steuermessbescheid trifft keine Entscheidung über den Steuergläubiger.[3] Der Steuermessbescheid entfaltet Bindungswirkung i.S.d. § 351 Abs. 2 AO AO nur hinsichtlich der Festsetzung des Messbetrags, nicht jedoch hinsichtlich der (nachrichtlichen) Benennung der hebeberechtigten Gemeinde.[4]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2020
[2] Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rz. 8; Ratschow in Klein, AO-Kommentar15, § 184 AO Rz. 6.
[3] Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 184 AO Rz. 9; Ratschow in Klein, AO-Kommentar15, § 184 AO Rz. 6.

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