Rz. 27

[Autor/Stand] Als "Hauptfeststellung" wird die nach dem Gesetzeswortlaut in bestimmten Zeitabständen vorzunehmende allgemeine Feststellung aller Grundbesitzwerte bezeichnet. Das setzt im Ergebnis die Erfassung und Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe voraus.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Im Rahmen der Hauptfeststellung muss ein Feststellungsbescheid für wirtschaftliche Einheiten auch dann erteilt werden, wenn der Grundsteuerwert nach Abrundung gem. § 230 BewG 0 EUR beträgt. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Fortschreibung eines Grundsteuerwertes voraussetzt, dass ein Feststellungsbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt oder den Nachfeststellungszeitpunkt vorhanden ist. Somit muss auch in diesen Fällen wegen der Möglichkeit einer künftigen Wertfortschreibung ein Grundsteuerwert festgestellt und ein Bescheid erteilt werden.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Im Gegensatz zur Hauptfeststellung erfasst die Fortschreibung eines Grundsteuerwertes nach § 222 BewG nur den Einzelfall. Die Fortschreibung trägt dabei der Entwicklung der Verhältnisse während eines Hauptfeststellungszeitraums Rechnung, indem unter bestimmten Voraussetzungen ein auf den letzten Feststellungszeitpunkt festgestellter Grundsteuerwert nach § 222 BewG durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt wird. Der Begriff "Fortschreibung" ist somit die Änderung eines Grundsteuerwertes auf einen späteren Feststellungszeitpunkt. Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 222 BewG.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Unter dem Begriff der "Nachfeststellung" ist die nachträgliche erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwertes auf einen späteren Feststellungszeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt zu verstehen. Die nachträgliche Feststellung eines Grundsteuerwertes wird notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt entsteht oder neu in die Steuerpflicht eintritt. Siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 223 BewG.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Als Gegenstück zur Nachfeststellung ist die Aufhebung eines Grundsteuerwertes nach § 224 BewG wegen des Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit zu sehen. Nach dieser Vorschrift wird ein Grundsteuerwert auch dann aufgehoben, wenn ein Grundsteuerwert nicht mehr für die Besteuerung gebraucht wird.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass eine versehentlich nicht durchgeführte Hauptfeststellung, für die die Feststellungsfrist (§ 181 AO) abgelaufen ist, nicht mehr nachgeholt werden kann. Die Vorschrift des § 226 BewG, die die Nachholung einer Feststellung regelt, gilt nur für Fortschreibungen und Nachfeststellungen sowie die Aufhebung von Feststellungsbescheiden.

 

Rz. 33– 35

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
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