Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

"Gesellige Veranstaltungen" sind eine steuerlich unschädliche Betätigung, wenn sie im Vergleich zur übrigen steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 58 Nr. 8 AO TZ 10, Anhang 2). Solche Veranstaltungen können z. B.

  • Weihnachtsfeiern,
  • Vereinsausflüge,
  • Sommerfeste,
  • Karnevalsveranstaltungen

sein (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

Einnahmen, die aus Eintrittsgeldern erwirtschaftet werden, sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn der Satzungszweck nur durch eine solche Veranstaltung verwirklicht werden kann, z. B. Eintrittsgelder anlässlich von Auftritten eines Brauchtumsvereins. In allen übrigen Fällen sind die Eintrittsgelder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sind grundsätzlich dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zuzuordnen.

 

Tz. 8

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Umsatzsteuerlich sind Eintrittsgelder, die im Rahmen eines entsprechenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen, mit 19 % (bzw. im zweiten Halbjahr 2020 16 %, s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5,) zu versteuern, d. h. aus diesen eingenommenen Eintrittsgeldern ist 19 % (bzw. 16 % im 2. Hj. 2020) an das Finanzamt abzuführen und Vorsteuer entsprechend verrechenbar. Soweit hingegen die Veranstaltungen Zweckbetrieben zuzuordnen sind, ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (sowie bei Kulturveranstaltungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und bei Zirkus-, Schaustell- und Zooveranstaltungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG) der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (bzw. 5 % im 2. Hj. 2020) anwendbar. Im Kulturbereich kann eine Umsatzsteuerbefreiung unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 20 Buchst. a oder § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommen, wenn der Veranstalter der öffentlichen Hand zugehört oder die zuständige Landesbehörde den Status als Kultureinrichtung bestätigt hat.

Eine Unterscheidung zwischen vereinsinternen und öffentlichen Veranstaltungen wird von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgenommen.

 

Tz. 9

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Beachte!

Wird für den Besuch von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die Zweckbetrieb sind, ein einheitlicher Eintrittspreis erhoben (Eintrittsgeld und Kostenbeitrag für die Abgabe von Speisen und Getränken), so ist dieser – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltung und in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistung aufzuteilen. Damit die Finanzverwaltung von der Schätzung keinen Gebrauch macht, sollte der einheitliche Betrag von den Vereinen/Verbänden vor Durchführung der Veranstaltung sachgerecht aufgeteilt werden. Die Verwaltung hat diese Regelungen im AEAO zu § 67a AO TZ 7 (Anhang 2) für sportliche Veranstaltungen, und im AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14 (Anhang 2) für kulturelle Veranstaltungen entsprechend aufgenommen. Für alle sonstigen Veranstaltungen sollten diese Verwaltungsgrundsätze entsprechend anzuwenden sein.

 

Beispiel:

Der Kulturverein "Trillernde Lerchen" veranstaltet im Januar 2020 ein Konzert mit anschließendem Empfang für alle Teilnehmenden. Die Kosten für die Veranstaltung wurden pro Person mit 40 EUR kalkuliert. Davon entfallen lt. Kalkulation des Vorstandes 25 EUR auf die Konzertveranstaltung und 15 EUR auf den Empfang.

Ergebnis:

Das einheitliche Entgelt ist, wie es der Beschluss vorsieht, aufzuteilen. 25 EUR des Gesamtentgelts sind als Einnahmen im Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "Kultur" zu erfassen. Ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht, weil der Zweckbetrieb "Kultur" Ertragsteuerfreiheit genießt. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttoentgelt herauszurechnen (25 EUR : 107 × 100 = Entgelt 23,36 EUR × 7 % = USt 1,64 EUR).

Der Kostenbeitrag für die Bewirtung i. H. v. 15 EUR ist als Einnahme im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es können sich ertragsteuerliche Auswirkungen ergeben, wenn die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird und der Gewinn den Tariffreibetrag von 5 000 EUR nach § 24 KStG (Anhang 3) übersteigt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer, wenn dort der Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7) überschritten wird. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte dem regulären Steuersatz zu unterwerfen (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Da es sich bei dem Betrag von 15 EUR um ein Bruttoentgelt handelt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen (15 EUR : 119 × 100 = Entgelt 12,61 EUR × 19 % = USt 2,39 EUR).

 

Tz. 10

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs....

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