Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge vom Verband/Verein als Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. § 42f EStG (Anhang 10) bestimmt, dass die Finanzämter Lohnsteueraußenprüfungen durchzuführen haben. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO (Anhang 1b). Für Lohnsteueraußenprüfungen ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, d. h., das Finanzamt, wo sich die Betriebsstätte des Verbands/Vereins befindet (s. § 42f Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Die Lohnsteueraußenprüfung erstreckt sich vornehmlich darauf, ob sämtliche Arbeitnehmer des Vereins, auch die geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten, lohnsteuerlich erfasst sind und alle Bar- und Sachbezüge) aus oder im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis dem Steuerabzug unterworfen wurden. Weiterhin wird geprüft, ob die einbehaltene Lohnsteuer dem Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde.

Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung prüft das Finanzamt auch

Es ergeben sich häufig auch umsatzsteuerrechtlich relevante Feststellungen, beispielsweise bei unzutreffend lohnversteuerter Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.

Der Lohnsteueraußenprüfer hat sich bei seinem Erscheinen unverzüglich auszuweisen (s. § 198 Satz 1 AO, Anhang 1b). Die Verbände/Vereine als Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten des Finanzamts das Betreten der Geschäfts-(Vereins-)räume in den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.

Dem Prüfer ist Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die gesamte Lohnbuchhaltung, die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung etc. zu gewähren. Die Finanzverwaltung hat auch das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen (s. § 147 Abs. 6 AO, Anhang 1b). Das Datenzugriffsrecht erstreckt sich auf die bereits genannten Daten.

Sowohl für den Arbeitgeber als auch – in gewissem Umfang – für den Arbeitnehmer ergibt sich eine Mitwirkungspflicht, vgl. § 42f Abs. 2 EStG (Anhang 10) und § 200 AO (Anhang 1b) für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können, die ausdrückliche Verpflichtung, mitzuwirken.

Der Arbeitgeber hat dem Prüfer u. a. die zum Verständnis der Buchaufzeichnungen gewünschte Erläuterungen zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse auch Auskünfte über Personen zu geben, bei denen strittig ist, ob sie Arbeitnehmer des Verbands/Vereins sind. Daneben sind die Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung verpflichtet. Auf Verlangen haben sie dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Die Verletzung der Auskunfts- oder Vorlagepflicht kann mit Zwangsmitteln (s. § 328 AO) oder durch Vornahme einer Schätzung (s. § 162 AO, Anhang 1b) geahndet werden.

Dem Arbeitgeber ist während der Lohnsteueraußenprüfung rechtliches Gehör zu gewähren (s. § 199 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Bereits während der Prüfung ist er über die steuerlich relevanten Sachverhalte zu informieren bzw. über deren eventuelle steuerliche Auswirkungen zu unterrichten. Außerdem wird während einer Schlussbesprechung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben (s. § 201 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Im Rahmen dieser Schlussbesprechung wird das Ergebnis der Prüfung besprochen. Auf die Schlussbesprechung kann verzichtet werden.

Das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung ist in einem schriftlichen Bericht (Prüfungsbericht) festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist an den Arbeitgeber zu übersenden (s. § 202 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Ergeben sich Nachforderungsbeträge, wird an den Verein als Arbeitgeber ein Steuerbescheid erlassen. Der Steuerbescheid kann entweder in Gestalt eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheides ergehen und mit den steuerverfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen (Einspruch) angefochten werden. Nach Abschluss der Prüfung ist der Vorbehalt der Nachprüfung (s. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO, Anhang 1b) für den Prüfungszeitraum aufzuheben.

Gemäß § 42f Abs. 4 EStG (Anhang 10) können auf Verlangen des Arbeitgebers gemeinsame Prüfungen durch die Finanzbehörden (Lohnsteuer-Außenprüfungen) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (Sozialversicherungsprüfungen) durchgeführt werden. Widersprüchliche Prüfungsergebnisse können somit künftig bei den Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen vermieden werden. Der zeitliche Ablauf der Prüfungen kann aufeinander abgestimm...

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