Rz. 22

[Autor/Stand] Eine oft übersehene wesentliche Voraussetzung war bisher, dass der Erwerb[2] unbeschränkt steuerpflichtig sein musste. Dies ergab sich aus der Verweisung auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, der wiederum auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG n.F. verwies (s. § 2 ErbStG Rz. 14). Folglich wurde der Versorgungsfreibetrag auch gewährt, wenn die Besteuerung des Erwerbs nach § 2 Abs. 3 ErbStG n.F. gewählt wurde.[3]

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die EU-Kommission sah jedoch in dieser Einschränkung auf die unbeschränkte Steuerpflicht eine Beeinträchtigung des Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV), weil der Wert des Nachlasses gemindert wird, wenn die Kriterien der Steuerpflicht nicht erfüllt sind, und hatte Deutschland in dem Vertragsverletzungsverfahren KOM 2012/2158 aufgefordert, dies zu ändern.[5]

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Relativ schnell hat nun der deutsche Gesetzgeber für Erwerbe ab dem 25.6.2017 durch Art. 4 Nr. 6 StUmgBG[7] mit der Änderung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und Abs. 2 Satz 1 ErbStG den Freibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. § 2 Abs. 3 ErbStG wurde durch Art. 4 Nr. 1b StUmgBG mit Wirkung ab dem 25.6.2017 aufgehoben (s. § 2 ErbStG Rz. 110). Warum der deutsche Gesetzgeber keine Kürzung des Freibetrags vornahm wie bei § 16 Abs. 2 ErbStG (bessere Einsicht?) ist nicht bekannt. Die Änderung des § 17 ErbStG gilt darüber hinaus auch für Erwerbe, für die die Steuer bei Inkraftreten des Gesetzes bereits entstanden war, die Steuerbescheide aber noch nicht bestandskräftig sind (§ 37 Abs. 13 ErbStG).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Ausländische Versorgungsbezüge sollen nach denselben Kriterien wie inländische Versorgungsbezüge auf den besonderen Freibetrag angerechnet werden. Ob der Wohnsitzstaat § 17 ErbStG entsprechende Steuerbefreiungen gewährt, ist unerheblich.[9]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht müssen zusätzlich die Voraussetzungen des neuen § 17 Abs. 3 ErbStG erfüllt sein. Die Steuerbefreiung wird mit dem Erfordernis der Amtshilfe durch die Staaten verknüpft, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Amtshilfe ist gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 ErbStG der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gem. § 2 Abs. 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. In erster Linie bleibt jedoch der Erwerber verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Angaben zu machen und zu belegen gem. § 90 Abs. 2 AO;[12] notfalls auch in deutscher Übersetzung.[13]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Insoweit Schreibfehler bei Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 17 ErbStG Rz. 6, wo von "Erwerber" die Rede ist.
[3] Siehe Anwendungserlass v. 15.3.2012 zu § 2 Abs. 3 ErbStG, BStBl. I 2012, 328 (329), Tz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] Siehe ErbStB 2016, 1.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[7] Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 (1688).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[9] S. Stein in von Oertzen/Loose2, § 17 ErbStG Rz. 27, Eisele in Kapp/Ebeling, § 17 ErbStG Rz. 13.2.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[12] Siehe Halaczinsky, ErbStB 2017, 142 (147).
[13] S.Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 (350).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge