Leitsatz

Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2 VersStG 2014, Art. 13 Nr. 13, Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2009/138/EG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin tätig. Sie vermittelt und betreut u.a. für Seeschiffe bestehende P&I‐Versicherungen (Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Seeschiffen). Die Klägerin betreut in einem Drittland ansässige Schiffseigentumsgesellschaften, die jeweils für ihr Schiff eine P&I‐Versicherung bei dem in Y ansässigen Versicherer R (nachfolgend: R) abgeschlossen haben, deren Versicherungsprämien die Klägerin für R einzieht. Die Schiffe werden durch die W‐GmbH als Vertragsreeder betreut und waren in keinem deutschen Schiffsregister, sondern ausschließlich im Schiffsregister der Marshallinseln eingetragen. Von den Schiffsgesellschaften wurde die Klägerin zur Anmeldung und Abführung der Versicherungsteuer bevollmächtigt. In den Versicherungsscheinen ist neben der jeweiligen Schiffsgesellschaft auch die inländische W‐GmbH benannt. Nach den Versicherungsbedingungen des Versicherers R haften alle in den Versicherungsscheinen aufgelisteten Personen gemeinsam und getrennt hinsichtlich sämtlicher Prämien, Zahlungsaufforderungen und anderer an den Schiffsverband hinsichtlich des beigetretenen Schiffes fälligen Beträge.

Für den Anmeldungszeitraum Februar 2014 (Streitzeitraum) gab die Klägerin am 13.3.2014 eine einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende Versicherungsteueranmeldung über einen Versicherungsteuerbetrag ab, der die P&I‐Versicherungen dieser Schiffe berücksichtigte.

Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen gerichtete Klage wies das FG nach teilweiser Abhilfeerklärung ab (FG Köln, Urteil vom 5.10.2017, 2 K 792/16, Haufe-Index 11590863)

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Das FG habe zu Unrecht angenommen, die Zahlung der Versicherungsentgelte für die P&I-Versicherungen der auf den Marshallinseln registrierten Seeschiffe unterliege nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG der Versicherungsteuerpflicht.

 

Hinweis

1. Nach § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. § 1 Abs. 2 VersStG enthält hierzu weitere Voraussetzungen für eine Reihe unterschiedlicher Tatbestände.

So besteht die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG bei einem Versicherungsnehmer, der z.B. wie eine GmbH keine natürliche Person ist, wenn sich der Unternehmenssitz der GmbH im Geltungsbereich des VersStG befindet.

Zusätzlich kommt es dann darauf an, wie der in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG genannte Begriff der anderen als der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VerStG genannten Risiken oder Gegenstände zu verstehen ist. Hierzu bestehen zwei Auslegungsmöglichkeiten:

  • Nach der inlandsbezogenen Auslegung begründet § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG eine Steuerpflicht für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG genannten Risiken oder Gegenstände bereits dann, wenn diese dort benannt sind, sich aber nicht im Inland befinden. Eine Steuerpflicht besteht dann z.B. für ein in ein Register eingetragenes Schiff, wenn es außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes geführt wird. Hieraus folgt eine Steuerpflicht bei einer Registereintragung in Drittstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten. So sieht es die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.5.2014, BStBl I 2014, 871).
  • Nach der risikobezogenen Auslegung begründet § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG nur dann eine Steuerpflicht, wenn es sich um andere als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VerStG genannten Risiken oder Gegenstände handelt. Für z.B. Schiffe, die in Register in Drittstaaten oder anderen Mitgliedstaaten eingetragen sind, ergibt sich dann keine Steuerpflicht.

2. Der BFH folgt der risikobezogenen Auslegung. Er verweist hierfür insbesondere auf das Unionsrecht.

a) Nach Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 Alternative 1 Richtlinie 2009/138/EG unterliegen Versicherungsverträge ausschließlich indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos auf Versicherungsprämien erhoben werden. Mitgliedstaat des Risikos ist gemäß Art. 13 Nr. 13 Buchst. b Richtlinie 2009/138/EG bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Zulassungsmitgliedstaat.

b) Das ausschließliche Besteuerungsrecht ist demnach bei einer Versicherung von Risiken in Bezug auf Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen. Ein Besteuerungsrecht Deutschlands besteht somit nur bei einer Zulassung im Inland oder bei einer Zulassung in einem Drittstaat.

c) Daher wäre eine sog. gespaltene Auslegung des § 1 Abs...

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