Rz. 40

[Autor/Stand] Durch vor dem Erbfall oder der Zuwendung rechtzeitige Verlegung des Wohnsitzes ins Inland kann man die wesentlich höheren Freibeträge für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe erreichen, ebenso durch Schenkung von Bargeld statt Inlandvermögen oder einem Geldvermächtnis (s. § 2 ErbStG Rz. 109).

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Es kann jedoch auch ein Vorteil sein, die beschränkte Steuerpflicht zur Steuerersparnis auszunützen, z.B. wenn sowohl Schenker und Beschenkter oder Erblasser und Erbe oder Vermächtnisnehmer im Ausland leben und es nur um Geldvermögen geht (s. § 2 ErbStG Rz. 101).[3]

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Eine wichtige Sonderregelung enthält Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-USA v. 3.12.1980[5] für Ehegatten, wonach bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland bei Übergang des Inlandsvermögens die Hälfte des in Deutschland zu versteuerndes Vermögens (ausgenommen Gesamtgut eines Gemeinschaftsvermögens[6]), höchstens aber der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG von der Besteuerung ausgenommen ist.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[3] Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 47.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] BStBl. I 1982, 764; BStBl. I 1986, 478.
[6] Siehe Geck in Kapp/Ebeling, § 16 ErbStG Rz. 14; Stein in von Oertzen/Loose2, § 16 ErbStG Rz. 41.

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