I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Lässt eine Körperschaft im Rahmen von Veranstaltungen ausländische Künstler, Sportler, Kulturorchester etc. auftreten, kann nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) für die gewährten Vergütungen eine Steuer-Abzugsverpflichtung für die steuerbegünstigte Körperschaft entstehen. In diesen Fällen ist auf Rechnung der auslandsansässigen Künstler oder Sportler Quellensteuer bei der Auszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Unterbleibt der Steuerabzug, kann das Finanzamt den Vergütungsschuldner (demnach die Körperschaft) durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG. Voraussetzung für diese Quellensteuerabzugsverpflichtung der vergütenden Körperschaft ist, dass (i) der auslandsansässige Künstler und/oder Dienstleister nach § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt (Rz. 2), für die (ii) nach Maßgabe von § 50a EStG eine Quellensteuerabzugsverpflichtung bei der Körperschaft vorgesehen ist.

II. Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit

 

Tz. 2

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§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Anhang 10) bestimmt, dass im Ausland ansässige Personen (natürliche Personen oder andere Steuerpflichtige), die in Deutschland

  • künstlerische,
  • sportliche,
  • artistische,
  • unterhaltende oder
  • ähnliche

Darbietungen ausüben oder verwerten, mit den hieraus erzielten Einkünften steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Sollte der leistungserbringende Personenkreis nicht, wie § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG voraussetzt, gewerbliche, sondern freiberufliche (selbständige) oder nicht dem Lohnsteuerabtzug unterliegende Einkünfte aus angestellter Tätigkeit erbringen, greift die beschränkte Steuerpflicht gleichermaßen ein, § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG sowie andererseits § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Unter einer Darbietung ist eine Leistung zu verstehen, im Rahmen derer einem Publikum eine Tätigkeit vorgeführt, gezeigt oder zu Gehör gebracht bzw. das Ergebnis einer Tätigkeit gezeigt wird.

Durch das JStG 2009 wurde zusätzlich die "unterhaltende Tätigkeit" aufgenommen. Zur Auslegung des Begriffs "ähnliche Darbietungen" s. BFH vom 17.10.2007, BFH/NV 2008, 356 und s. Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8ff.

Der Gesetzgeber bezieht seit 1999 ausdrücklich die Einnahmen aus der Inlandsverwertung einer solchen Darbietung mit ein.

 

Tz. 3

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Der Darbietende braucht auch nicht selbst Vergütungsgläubiger zu sein (Einkünfteerzielung durch Darbietungen – nicht aus eigenen Darbietungen – hierzu s. BFH vom 02.02.1994, BFH/NV 1994, 864). § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) wurde für den Steuerabzug entsprechend angepasst.

 

Tz. 4

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Werden Amateuren (Amateurmannschaften, Amateureinzelsportlern, Amateurkünstlern) ausschließlich entstandene Kosten erstattet bzw. werden die Kosten durch den Veranstalter übernommen, ist aus Billigkeitsgründen kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (Anhang 10) vorzunehmen.

 

Tz. 5

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Ist der Sportler oder Künstler gewerblich oder selbstständig tätig, wird die Einkommensteuer nach § 50a Abs. 1 EStG (Anhang 10) im Wege des Steuerabzugs beim Vergütungsschuldner erhoben. Ist kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so ist ggf. der ausländische Auftraggeber Schuldner der zu leistenden Vergütung sowie zur Abführung der Quellensteuer verpflichtet.

 

Tz. 6

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Wird die Vergütung i. R.d. Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit durch einen deutschen Arbeitgeber ausgezahlt, ist die Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs (s. § 39b EStG, Anhang 10) zu erheben. Greift kein Lohnsteuerabzug, etwa bei einem auslandsansässigen Arbeitgeber, kommt es wiederum zur Quellensteuerabzugsverpflichtung, § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG.

III. Bemessungsgrundlage

 

Tz. 7

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Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 % der Einnahmen zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Falls der Darbietende/Verwertende (Vergütungsgläubiger) in der EU oder im EWR ansässig ist, besteht das Wahlrecht, die "Nettoeinnahmen" zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger (Künstler, usw.) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachprüfbar nachweisen kann oder diese vom Schuldner der Vergütung (der Körperschaft) getragen werden. Der Steuerabzug beträgt dann i. H. v. 30 % zzgl. SolZ (bei natürlicher Person als Vergütungsgläubiger) bzw. 15 % zzgl. SolZ (bei Körperschaft als Vergütungsgläubiger) dieser Nettoeinnahmen, s. § 50a Abs. 3 EStG. Falls der Verein als Vergütungsschuldner (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen. Die Einnahmen umfassen auch die vom Vergütungsschuldner ersetzten Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit diese die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für die Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) übersteigen.

 

Tz. 8

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