Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerermäßigung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Verfassungsmäßigkeit der Pauschbeträge

Rz. 47 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Pauschbeträge für > Menschen mit Behinderungen wurden mit dem EStRG 1974 (BStBl 1974 II, 530) in § 33b EStG aufgenommen und blieben seitdem der Höhe nach unverändert. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen wurden sie ab 2021 verdoppelt (> Rz 41). Eine Anpassung war von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Aufwendungen für Kinder

Rz. 33 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Eltern sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, für die Bedürfnisse eines Kindes mit Behinderungen aufzukommen. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, es sei denn, dieses verfügt über ausreichendes eigenes Vermögen (> Unterhaltsleistungen Rz 70 ff, 140 ff). Ein schwerbehindertes Kind darf aber zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bil...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Bemessung der Pauschbeträge

Rz. 40 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die Höhe des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB; § 33b Abs 3 Satz 1 EStG). Zum Nachweis der Behinderung > Rz 27 ff. Rz. 41 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen ist nach dem festgestellten GdB gestaffelt. Er beträgt bzw betrug bei einem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Der Eintritt der Verjährung bedeutet Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zeitablauf (vgl § 47 AO); zu Einzelheiten > Rz 4. Die AO unterscheidet zwischen der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Steuer (Festsetzungsverjährung; §§ 169 bis 171 AO; > Rz 5 ff) und der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung (Zahlungsverj...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Allgemeine Hinweise

Rz. 2 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Die hier besprochenen Pauschbeträge wurden bis einschließlich 2020 in der Überschrift des § 33b EStG im Gesetz als Pauschbeträge für behinderte Menschen bezeichnet und werden seither – dem im Gesetz allgemein geänderten Sprachgebrauch folgend – dort Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen genannt (vgl auch Kanzler, NWB 2021, 840 [842]). ...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Zahlreiche Menschen in unserer Gesellschaft (> Statistik Rz 34) müssen mit Behinderungen (zum Begriff > Behinderten-Pauschbetrag Rz 9 f) leben, die ihre Lebensqualität schicksalhaft beeinträchtigen. Es ist moralisch und verfassungsrechtlich (Art 1 Abs 1 GG – Schutz der Menschenwürde, Art 3 Abs 3 Satz 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen Behind...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 4.3.1 Einbringung bis zum 12.12.2006

Für eine Einbringung nach §§ 20, 21 UmwStG a. F. sichert § 17 Abs. 6 EStG die Besteuerung der auf die Kapitalgesellschaft übergegangenen stillen Reserven. Diese Norm regelt, dass Anteile, die durch eine Einbringung unterhalb des gemeinen Werts entstanden sind, auch bei einer Beteiligung unter der 1 %-Schwelle und zeitlich unbegrenzt, also auch noch nach einem 5-Jahreszeitraum,...mehr

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Bewertung der Erbbaurechte ... / 3. Steuerrechtliche Einstufung

Erbschaftsteuerrechtlich ist zuerst zu prüfen, ob der entspr. Rechtsvorgang überhaupt unter das ErbStG fällt. Dabei sind die beiden Varianten aus den §§ 3 und 7 ErbStG zu prüfen. Beraterhinweis Sofern die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten werden und/oder keine Steuerbefreiung eingreift, ist der Erwerb auch steuerpflichtig. In Betracht kommen dabei z.B. die Steue...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Härteausgleich bei tarifbegünstigten Einkünften

Rn. 85 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Enthalten die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, Einkünfte iSd §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG und Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, so ist für die Ermittlung der ESt der Ausgleichsbetrag nach § 46 Abs 3 EStG, § 70 EStDV zunächst von den übrigen Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, danach in der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antragsgrenze (§ 39a Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen erhöhter WK (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG iVm § 9 EStG, s Rn 11), erhöhter SA (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7, 9 u Abs 1a EStG, §§ 10b u 33 EStG, s Rn 12), ag Belastungen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG iVm § 33 EStG, s Rn 13), ag Belastungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Tarif

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die tarifliche Steuer berechnet sich entsprechend § 50 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG nach § 32a Abs 1 EStG, mithin nach dem zvE. Dies gilt jedoch nur bei Durchführung eines Veranlagungsverfahrens. Im Übrigen sind die Abzugsteuersätze für KapSt nach § 43a EStG, für LSt nach § 38b EStG und für Abzugsteuern iSd 50a Abs 2 EStG einschlägig. Nicht berücksic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Weitere Beträge, wie sie bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen berücksichtigt werden (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Freibetrag des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG entspricht den nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigenden Beträgen. Rn. 19 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a EStG ist danach bereits beim LSt-Abzug die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs 2 EStG (s § 10d Rn 66f...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hillmoth, Der "neue" Entlastungsbetrag für "echte" Alleinerziehende nach § 24b EStG, INF StW 2004, 737; Plenker, Entlastungsbetrag statt Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende, DB 2004, 156; Plenker/Schaffhausen, Rückwirkende Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, DB 2004, 2440; von Proff zu Irnich, Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Veranlagung bei Entschädigungsleistungen der Vergütungen für mehrere Jahre (§ 46 Abs 2 Nr 5 EStG)

Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Durch diese durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügte Vorschrift wird ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eingeführt. Danach ist in den Fällen eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, in denen ein ArbN eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 EStG oder eine Vergütung für mehrjäh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Tarifvorbehalte (§ 32a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 24 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Als Tarifvorbehalte sind nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu beachten: der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bei Bezug sog Lohnersatzleistungen oder ausländischen Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei sind der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus KapVerm nach § 32d EStG der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs 1 EStG bei außerordentlichen Ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Rechtsentwicklung

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Vorschrift des § 50 EStG wurde im Jahre 1949 in das EStG aufgenommen und seitdem zahlreichen Änderungen unterworfen. In den letzten Jahren sind im Wesentlichen die folgenden Entwicklungen zu konstatieren. Das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) führte vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen zu einer Neufassung des § 50 E...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Wird zwischen Steuerberater und Mandant eine Vereinbarung ­geschlossen, durch die die Höhe der Vergütung vom Erfolg der ­Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach welcher der Steuerberater einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, -ersparnis oder -vergü­tung als Honorar erhält, spricht man von einem Erfolgshonorar. Es darf nur für den Einzelfall vereinbart we...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil II... / 2. Anlage G

Die Anlage G wurde redaktionell auf den VZ 2020 fortgeschrieben und wie folgt geändert: Zeile 3: Es wurde ein Hinweis auf die ergänzende Abgabe der "Anlage Corona-Hilfen" angebracht. Zeile 22: Die Beschreibung zur Anrechnung von GewSt, welche aus mittelbaren Beteiligungen resultiert, wurde geändert, da ab 2020 die bisherige Übergangsregelung entfallen ist. Klarstellend wird da...mehr

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§ 39 Steuerrecht / cc) Objektive Beweislast (Feststellungslast)

Rz. 146 Im Finanzgerichtsprozess gelten aber die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast).[206] Zwar gibt es im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht keine ausdrücklichen Vorschriften zur Beweislast. Aber der Grundsatz im Finanzgerichtsprozess ist unangefochten, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen)...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 4 Ausschluss der Steuerermäßigung gem. § 35c Abs. 3 EStG

Rz. 25 Die Steuerermäßigung ist nach § 35c Abs. 3 S. 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.[1] Praxis-Tipp Verhältnis zu § 33 EStG Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.5 Erstmalige Gewährung der Steuerermäßigung

Rz. 17 § 35c EStG ist gem. § 52 Abs. 35a EStG erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.6 Höhe der Förderung bzw. Steuerermäßigung

Rz. 19 Die Steuerermäßigung ist über drei Jahre gestaffelt (§ 35c Abs. 1 S. 1 a. E. EStG). Zu den förderfähigen Kosten für die Staffelung zählen die Aufwendungen für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen gem. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG [1] und auch die Ausgaben für die Erteilung der Bescheinigung (Rz. 15) nach § 35c Abs. 1 S. 7 EStG. Berechnung der jährlichen maximalen Abzugsbeträ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

1 Überblick Rz. 1 Erstmals für 2020 kann für Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einem im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) eine Steuerermäßigung beantragt werden. Vor dem Hintergrund erforderlicher CO2-Reduktionen soll § 35c EStG energetische Sanierungsmaßnahmen u. a. b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 5 Voraussetzung für Inanspruchnahme der Steuermäßigung gem. § 35c Abs. 4 EStG

Rz. 27 Der Stpfl. muss für die Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG).[1] Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Stpfl. ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die ene...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 7 Antragstellung und Verfahren

Rz. 30 Der Antrag auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden ESt-Bescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO (z. B. § 164 Abs. 2 AO) oder des EStG möglich ist. Praxis-Tipp Freibetrag als ELStAM Um für die Aufwendungen die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG bereits im lau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 1 Überblick

Rz. 1 Erstmals für 2020 kann für Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einem im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) eine Steuerermäßigung beantragt werden. Vor dem Hintergrund erforderlicher CO2-Reduktionen soll § 35c EStG energetische Sanierungsmaßnahmen u. a. bei zu eigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 6 Mehrere Beteiligte gem. § 35c Abs. 6 EStG

Rz. 29 Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach § 35c Abs. 1 für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 6 S. 1 EStG). Die der Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG zugrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich und gesondert festgestellt werden. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2 Inhalte des § 35c Abs. 1 EStG

2.1 Begünstigtes Objekt – Anspruchsberechtigte Personen Rz. 6 Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt (eigenes Gebäude für eigene Wohnzwecke; zur Lage Rz. 1) bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG).[1] Begünstigt sind auch Gebäudeteile, die selbstständige unbeweg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 3 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gem. § 35c Abs. 2 EStG

Rz. 22 Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie zumindest zeitweise vom Eigentümer tatsächlich genutzt wird. Ausreichend ist, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Im Bereithalten einer tatsächlich leerstehenden Wohnung liegt grundsätzlich keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Ein Leerstand vor Beginn der Nutz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.3 Durchführung der Maßnahmen durch Fachbetrieb

Rz. 13 Die Durchführung der Maßnahmen muss durch einen Fachbetrieb i. S. d. § 2 ESanMV erfolgen (§ 35c Abs. 1 S. 6 EStG). Fachunternehmen i. S. d. § 35c EStG ist jedes Unternehmen, das in den, in § 2 Abs. 1 ESanMV aufgeführten Gewerken, tätig ist (z. B. Mauer- und Betonbau-, Zimmer- und Schreinerarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, Dachdecker-, Sanitär- un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.2 Energetische Maßnahmen

Rz. 9 In § 35c Abs. 1 S. 3. Nr. 1 bis 8 EStG sind abschließend die förderfähigen baulichen Maßnahmen (Sanierung) zur Energieeinsparung aufgezählt. Welche energetischen und technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile erfüllt sein müssen (z. B. Einhaltung bestimmter Wärmedurchgangskoeffizienten) regeln insbesondere die Anlagen 1 bis 8 zur ESanMV ....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.4 Bescheinigung des Fachunternehmens

Rz. 15 Der Nachweis [1] der durchgeführten Maßnahmen muss durch Bescheinigung (zwingend nach amtlichem Muster) durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen, aus der sich ergibt, dass alle Anforderungen aus der ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG).[2] Die Bescheinigung kann dem Stpfl. mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer For...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.1 Begünstigtes Objekt – Anspruchsberechtigte Personen

Rz. 6 Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt (eigenes Gebäude für eigene Wohnzwecke; zur Lage Rz. 1) bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG).[1] Begünstigt sind auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und Eigentumswohnungen (§ 3...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / (1) Grundsätzliches

Rz. 167 Beim Asset-Deal werden wie gesagt – und sei es aufgrund steuerlicher Fiktion wie bei Personenhandelsgesellschaften – einzelne Wirtschaftsgüter, die zu einem Unternehmen gehören, veräußert.[230] Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich regelmäßig um steuerliches Betriebsvermögen. Übersteigt der Kaufpreis die Buchwerte des veräußerten Betriebsvermögens, entsteht ei...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 144 Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich um jeweils 50 % der Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen, maximal 825 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern maximal 1.650 EUR, unabhängig davon, welcher Ehegatte/Lebenspartner die Zuwendungen geleistet hat. D. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen w...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4 Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden nach § 34 g EStG

7.4.1 Überblick Rz. 118 Die Vorschrift des § 34 g EStG enthält 2 voneinander unabhängige Steuerermäßigungen, die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien einerseits und an Vereine ohne Parteicharakter andererseits (§ 34 g Satz 1 Nrn. 1, 2 EStG). Die Ermäßigung beträgt 50 % der Aufwendungen, höchstens 825/1.650 EUR ( § 34 g Satz 2 EStG). Die Regelungen des § 10 b ESt...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.3.2 Vereinszweck ist ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet

Rz. 136 Der Zweck des Vereines muss ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet sein. Dieser ausschließliche Zweck muss der Satzung entnehmbar sein und der Verein muss auch tatsächlich diesen Zweck verfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Verein auch gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu seiner politi...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.6 Verfahren

Rz. 150 Die Steuerermäßigung wird von Amts wegen gewährt, eines Antrags des Steuerpflichtigen bedarf es somit nicht. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für Zuwendungen an politische Parteien geltend, haben sie Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug nach § 10 b EStG. D. h., das Finanzamt muss Zuwendungen zunächst nach § 34 g EStG berücksichtigen und darf erst für den übersc...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.3.1 Allgemeines

Rz. 133 Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereines organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht (§§ 21–...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.2 Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien

Rz. 112 Abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 ParteiG[1] anzusehen ist.[2] Danach ist eine Partei gegeben bei Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.1.2 Geltungsbereich

Rz. 122 Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtige, nicht aber für juristische Personen.[1] Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige kann sich die Ermäßigung aber nur im Falle einer Veranlagung auswirken. Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (§ 50 ...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2.1 Einkommensteuerliche Auswirkungen auf die festzusetzende Steuer i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG

Auch im Bereich der festzusetzenden Steuer ergeben sich substanzielle Auswirkungen. Insbesondere kommt es zum Ausschluss der Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, wenn sich der Haushalt im VK befindet, denn nach § 35a Abs. 4 EStG kann die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch g...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.1 Überblick

Rz. 118 Die Vorschrift des § 34 g EStG enthält 2 voneinander unabhängige Steuerermäßigungen, die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien einerseits und an Vereine ohne Parteicharakter andererseits (§ 34 g Satz 1 Nrn. 1, 2 EStG). Die Ermäßigung beträgt 50 % der Aufwendungen, höchstens 825/1.650 EUR ( § 34 g Satz 2 EStG). Die Regelungen des § 10 b EStG über Sachzuwe...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.1.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 121 Die Vorschrift gewährt Steuerermäßigungen progressionsunabhängig durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer. Ihre Bedeutung liegt zum einen in einem Finanzierungsbeitrag für die politischen Parteien und Vereine ohne Parteicharakter, zum anderen in der gleichmäßigen Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung. Die Vorschrift soll der Chancengleichheit...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.2 Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien

Rz. 128 Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteienG.[1] Zur Parteieigenschaft siehe oben Rz. 112 ff. Nach § 2 Abs. 2 ParteienG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie 6 Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Rz. 129 Keine Pa...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.3 Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicharakter

7.4.3.1 Allgemeines Rz. 133 Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereines organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach bürgerl...mehr

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Spenden/Sponsoring / 3.2.5.2 Rechtslage nach dem EU-Vorgabengesetz

Rz. 65 Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EU-rechtswidrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV, jetzt § 63 AEUV) verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[1] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Staat des Zuwend...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.4 Entsprechende Anwendung von § 10 b Abs. 3 und 4 EStG

Rz. 141 Nach § 34 g Satz 3 EStG gilt § 10 b Abs. 3 und 4 EStG entsprechend. Rz. 142 § 10 b Abs. 3 EStG regelt die Begünstigung von Sachzuwendungen und ihre Bewertung.[1] Das bedeutet, dass auch Sachzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nach § 34 g EStG berücksichtigt werden können. Rz. 143 Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG kann der gutgläubige Zuwendende darauf vertrauen, ...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.1.3 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 125 Die Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1983 verfassungsgemäß (Höhe der Abzüge gleichbleibend bis VZ 1993). Der Gesetzgeber konnte der Meinung sein, dass im VZ 1984 ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1.200/2.400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war, sodass er die größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen konnte. Es war auch verfa...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.1.2.2 Auswirkungen auf die Veranlagungsform und den Steuersatz

Häufig ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten günstiger als die Einzelveranlagung und führt zu einer wesentlichen Steuerersparnis. Die Zusammenveranlagung ist auch dann möglich, wenn der eine Ehegatte/Lebenspartner einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Weitere Voraussetzung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU-/E...mehr