Rz. 30
Der Antrag auf die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden ESt-Bescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO (z. B. § 164 Abs. 2 AO) oder des EStG möglich ist.
Freibetrag als ELStAM
Um für die Aufwendungen die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gem. § 35c EStG bereits im laufenden Kj. beim monatlichen LSt-Abzug mit berücksichtigen zu können, kann beim zuständigen FA ein Freibetrag als ELStAM nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG in Höhe des Vierfachen der jährlichen Ermäßigung beantragt werden.[1]
Rz. 31
Die Bescheinigung des Fachunternehmens (Rz. 15) oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG als notwendige Voraussetzung ist dem FA vorzulegen.
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