Wird zwischen Steuerberater und Mandant eine Vereinbarung geschlossen, durch die die Höhe der Vergütung vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach welcher der Steuerberater einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, -ersparnis oder -vergütung als Honorar erhält, spricht man von einem Erfolgshonorar. Es darf nur für den Einzelfall vereinbart werden. Herr Becker widmet sich ausgehend von einem Urteil der Frage, wie es sich mit dem Erfolgshonorar verhält, wenn der Mandant vorzeitig, d. h. vor Erfolgseintritt, kündigt.
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