Rz. 112

Abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 ParteiG[1] anzusehen ist.[2] Danach ist eine Partei gegeben bei Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Eine solche Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie 6 Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein; sie und die Mitglieder des Vorstandes dürfen in ihrer Mehrheit keine Ausländer sein. Der Sitz oder die Geschäftsleitung der Partei darf sich nicht im Ausland befinden. Unabhängige Wählervereinigungen, die überwiegend auf kommunaler Ebene tätig werden, sind keine Parteien in diesem Sinne, sodass Zuwendungen an sie nicht nach § 10 b EStG abziehbar sind. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, da für diese Vereinigungen § 34 g EStG[3] eine Steuerermäßigung von 50 % der Ausgaben, höchstens 825/1.650 EUR vorsieht. § 34 g EStG ist verfassungsgemäß.[4]

 

Rz. 113

Die Voraussetzungen des § 2 ParteiG müssen im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuwendung gegeben sein.

 

Rz. 114

Begünstigt sind Mitgliedsbeiträge und Spenden. Hierzu gehören insbesondere Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Sonderbeiträge der Mandatsträger,[5] nicht aber Beiträge an die Fraktion. Hierbei handelt es sich um durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.

Eine Parteispende durch Verzicht eines Parteimitglieds auf Reisekostenerstattung kommt nicht in Betracht.[6]

RZ 114a

Keine begünstigten Zuwendungsempfänger sind Parteien, die gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 18 Abs. 7 PartG in § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sowie § 34g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV übernommen.

Das Gesetz ist eine Reaktion auf das sog. NPD-Urteil des BVerfG, mit dem die NPD nicht verboten, aber als verfassungswidrige Partei angesehen wurde. Erst mit der Entscheidung des BVerfG, in der der Ausschluss der Partei von der staatlichen Teilfinanzierung festgestellt wird, entfällt nach Art. 21 Abs. 4 GG, § 46a BVerfGG für mindestens 6 ahre die steuerliche Begünstigung dieser Partei.[7]

 

Rz. 115

Die Aufwendungen sind nur insoweit abziehbar, als für sie keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Nach § 34 g EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34 f Abs. 3 EStG und § 35 EStG um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825/1.650 EUR. § 34 g EStG geht dem § 10 b EStG vor; der Steuerpflichtige hat somit kein Wahlrecht, sondern die Steuerermäßigung ist von Amts wegen zu gewähren.[8]

 

Rz. 116

Nach § 50 Abs. 1 EStDV ist grundsätzlich auch für Zuwendungen an politische Parteien eine Zuwendungsbestätigung vorzulegen. Nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStDV reicht aber die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen oder Beitragsquittungen, auf die der Verwendungszweck vom Empfänger aufgedruckt ist, aus.

[1] I. d. F. der Neufassung des Parteiengesetzes v. 31.1.1994, BGBl 1994 I S. 149, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes v. 10.7.2018 , BGBl 2018 I S. 1116.
[3] Vgl. Rz. 118 ff.
[5] FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 16.5.1984, FR 1984 S. 309.
[8] Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10 b Rz. 185; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 b EStG Rz. 100.

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