Rz. 167

Beim Asset-Deal werden wie gesagt – und sei es aufgrund steuerlicher Fiktion wie bei Personenhandelsgesellschaften – einzelne Wirtschaftsgüter, die zu einem Unternehmen gehören, veräußert.[230] Bei diesen Wirtschaftsgütern handelt es sich regelmäßig um steuerliches Betriebsvermögen. Übersteigt der Kaufpreis die Buchwerte des veräußerten Betriebsvermögens, entsteht ein Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 EStG). Dieser ist grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegt beim Veräußerer sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer.

 

Rz. 168

Eine Steuerbefreiung für den Veräußerungsgewinn kann aber in engen Grenzen erreicht werden, so z.B., soweit der Gewinn auf die Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden sowie auf bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile[231] entfällt. Dann ist gem. § 6b EStG die Bildung einer steuerfreien Rücklage möglich,[232] die in späteren Jahren zur Anschaffung von Ersatzwirtschaftsgütern, auf die die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, verwendet werden muss.[233] Soweit Gegenstand des Asset-Deals auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen sind, kommt darüber hinaus eine partielle Steuerbefreiung (in Höhe von 40 %) gemäß § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) in Betracht.[234]

 

Rz. 169

Die individuelle Steuerbelastung auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn des Verkäufers kann sehr erheblich sein. Bei maßgeblichen Veräußerungsgewinnen muss mit einer Steuerbelastung zwischen 45 % und 49 % (Spitzensteuersatz = 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Einkommensteuer zuzüglich Kirchensteuer in Höhe von 9 % auf die Einkommensteuer) gerechnet werden.

 

Rz. 170

Allerdings kommt für Veräußerer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. dauernd berufsunfähig sind, die Gewährung eines Freibetrages von maximal 45.000 EUR[235] sowie eine Steuerermäßigung nach §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 bzw. 3 EStG in Betracht. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen fällt auf den den Freibetrag übersteigenden Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils dann nur der entsprechend der sog. Fünftel-Regelung ermäßigte Einkommensteuersatz (Abs. 1) oder aber der so genannte "halbe" Steuersatz (tatsächlich 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, wenigstens aber 14 %, Abs. 3) an[236] (Details vgl. unten Rdn 180). Der ermäßigte ("halbe") Steuersatz wird in diesem Fall aber nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von max. 5 Mio. EUR gewährt. Im Übrigen kann diese Begünstigung nur ein einziges Mal im Leben in Anspruch genommen werden, § 34 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 171

Bildet ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil den Gegenstand der Veräußerung, liegen aber die übrigen Voraussetzungen der §§ 16, 34 EStG im Übrigen (Vollendung des 55. Lebensjahres/dauernde Berufsunfähigkeit) nicht vor oder wurde der (früher geltende) "halbe Steuersatz" bzw. die Fünftel-Regelung schon einmal in Anspruch genommen oder kein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt,[237] kommt eine Progressionsmilderung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in Betracht.[238] In diesem Fall beträgt die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer das Fünffache der Differenz der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns und der Steuer auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns) zuzüglich 1/5 des Veräußerungsgewinns. Auf diese Weise kann in bestimmten Einkommensregionen eine Progressionsmilderung erreicht werden.[239] Insgesamt ist aber festzuhalten, dass beim Asset-Deal natürliche Personen als Veräußerer ganz erheblichen Einkommensteuerbelastungen unterliegen.

 

Rz. 172

Gewerbesteuer fällt bei der Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben durch natürliche Personen gemäß § 7 S. 2 GewStG nicht an. Dasselbe gilt bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch natürliche Personen.[240] Vor diesem Hintergrund kommt aber auch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG insoweit nicht in Frage.

Bei einem Asset-Deal kann neben Einkommensteuer und Gewerbesteuer schließlich auch noch eine Belastung mit Umsatzsteuer anfallen. Denn die Veräußerung von Wirtschaftsgütern unterliegt grundsätzlich als Lieferung der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme gilt nur für sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Diese sind nicht steuerbar.[241] Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass eine betriebliche Einheit mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit einschließlich sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen übertragen wird.[242] Nicht erforderlich ist, dass ein Teilbetrieb im ertragsteuerlichen Sinne (vgl. z.B. § 16 EStG, §§ 15, 20 UmwStG) vorliegt.[243] Es reicht daher für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen etwa aus, wenn der Veräußerer das Betriebsgrundstück nicht mitverkauft, es jedoch an den Erwerber vermietet bzw. verpachtet, so dass eine Fortsetzung der Nutzung durch das veräußerte Unternehmen möglich ist.[244]

 

Rz. 173

Im Hinblick darauf, dass die Umsatzsteue...

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