Rn. 24
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Als Tarifvorbehalte sind nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu beachten:
- der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bei Bezug sog Lohnersatzleistungen oder ausländischen Einkünften, die nach einem DBA steuerfrei sind
- der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus KapVerm nach § 32d EStG
- der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs 1 EStG bei außerordentlichen Einkünften iSd § 34 Abs 2 EStG
- der ermäßigte Steuersatz (56 %) nach § 34 Abs 3 EStG bei Veräußerungsgewinnen iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen
- die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG
- die ermäßigten Steuersätze nach § 34b Abs 3 EStG bei bestimmten Holznutzungsarten iSd § 34b Abs 1 EStG
- die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften iSd § 34c EStG.
Rn. 25
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Daraus ergibt sich, dass stets vor Anwendung der ESt-Tarife die Vorschriften §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG zu beachten sind. So ist selbst dann der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG zu beachten, wenn dadurch das ansonsten wegen der Beachtung des Grundfreibetrages steuerfrei gebliebene Einkommen stpfl geworden ist (BFH BStBl II 2001, 778; auch s Rn 12). Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Lohnersatzleistungen (BVerfG BStBl II 1995, 758; BFH BFH/NV 2005, 2002).
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