Rz. 133

Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereines organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht (§§ 2123, 54 BGB). Ohne Bedeutung ist, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. Vereinigungen, die diese Rechtsform nicht haben, z. B. Bürgerinitiativen, Unterschriftenaktionen usw., fallen nicht unter § 34 g EStG.

 

Rz. 134

Es muss ein Verein ohne Parteicharakter sein, d. h., er darf die Voraussetzungen des § 2 ParteienG nicht erfüllen.[1] Damit können Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene keinen Parteiencharakter haben. Werden solche Vereine auch auf Landes- oder Bundesebene tätig, sind sie als Partei anzusehen, wenn die weiteren formellen und organisatorischen Voraussetzungen der §§ 616 ParteienG erfüllt sind.

 

Rz. 135

Der Zweck des Vereines muss ausschließlich darauf gerichtet sein, durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken (§ 34g Satz 1 Nr. 2a). Ferner muss die Beteiligung an den Wahlen auch erfolgreich sein, da die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Verein in der letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen hat oder wenn er dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, sich an der jeweils nächsten Wahl auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene zu beteiligen (§ 34g Satz 1 Nr. 2 EStG).

[1] Vgl. Rz. 112.

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