Rz. 9

Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach §§ 2123, 54 BGB. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. Ein Sonderausgabenabzug für diese Vereine nach § 10b EStG kommt nicht in Betracht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Vereinigungen, die diese Rechtsform nicht haben, z. B. Bürgerinitiativen, Unterschriftenaktionen usw., fallen nicht unter § 34g EStG.

Es muss ein Verein ohne Parteicharakter sein, d. h. er darf die Voraussetzungen des § 2 ParteienG nicht erfüllen (Rz. 7). Damit können Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene keinen Parteiencharakter haben. Werden solche Vereine auch auf Landes- oder Bundesebene tätig, sind sie als Partei anzusehen, wenn die weiteren formellen und organisatorischen Voraussetzungen der §§ 616 ParteienG erfüllt sind.

 

Rz. 10

Der Zweck des Vereins muss ausschließlich darauf gerichtet sein, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken (§ 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Ferner muss die Beteiligung an den Wahlen auch erfolgreich sein, da die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Verein in der letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen hat, oder wenn er dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, sich an der jeweils nächsten Wahl auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene zu beteiligen (§ 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).[2]

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