Rz. 7

Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 ParteienG, sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 ParteienG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[1] Zuwendungen sind gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG Rz. 10, 26ff.). Die Parteieigenschaft setzt voraus, dass Vereinigungen von Bürgern dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.[2] Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 ParteienG).

Keine Partei sind Vereine ohne Parteicharakter, z. B. kommunale Wählervereinigungen. Zuwendungen an solche Vereinigungen sind nicht nach § 10b EStG begünstigt, sondern allein nach § 34g EStG (Rz. 9ff.).

Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 ParteienG von der Teilfinanzierung ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn sich eine Partei auflöst oder verboten wird oder bei einer Feststellung des BVerfG nach § 46a BVerfGG (verfassungsfeindliche Partei). Ist ein Antrag nach Art. 21 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 4 GG begründet,[3] stellt das BVerfG fest, dass die Partei für 6 Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 ParteienG ausgeschlossen ist. Ab dem Beschluss des BVerfG entfällt die steuerliche Begünstigung für die Partei oder für eine Ersatzpartei.

Der Verweis auf § 2 ParteienG bezieht sich nicht nur auf diese Vorschrift allein, sondern auch auf die im ParteienG in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen formellen Erfordernissen wie das Vorliegen einer Satzung, die den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 ParteienG entspricht. Die Zuwendungen sind nur begünstigt, wenn die Partei im Zeitpunkt des Zuflusses als politische Partei anzusehen ist (R 10b.2. S. 1 EStR 2012). Ob die Partei die Melde- und Abführungspflicht nach § 25 ParteienG berücksichtigt, ist für die Steuerermäßigung ohne Bedeutung.[4]

 

Rz. 8

Mitgliedsbeiträge sind die regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen, die ein Mitglied einer Partei aufgrund der Satzung entrichtet (§ 27 Abs. 1 S. 1 ParteienG).[5] Hierzu gehören auch solche Sonderbeiträge, die Mitglieder aufgrund besonderer Beschlüsse der Parteiengremien wegen eines ausgeübten oder zukünftigen Mandats leisten, nicht aber Beiträge an die Fraktionen (§ 10b EStG Rz. 184).

Zum Begriff der Spende vgl. § 10b EStG Rz. 26ff. Es sind die über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hinausgehenden freiwilligen (Geld-)Leistungen an eine Partei, z. B. Aufnahmegebühren, Sammlungen, insbesondere anlässlich von Wahlkämpfen, sowie Sonderzahlungen und Umlagen, die nicht üblicherweise von Mitgliedern unentgeltlich außerhalb eines Geschäftsbetriebs zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 1 S. 2 ParteienG). Spenden an einzelne Mitglieder einer Partei, z. B. Abgeordnete oder Wahlkreiskandidaten, sind erst begünstigte Spenden, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten der Partei zuständigen Vorstandsmitglieds (Schatzmeister) oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangen.[6]

Begünstigt sind auch Sachspenden, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen sowie der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen (§ 34g S. 3 EStG i. V. m. § 10b Abs. 3 EStG). Zum Begriff der Sachspenden vgl. § 10b EStG Rz. 30; zum Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen vgl. § 10b EStG Rz. 32f.

Mitgliedsbeiträge und Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 2 EStG sind nach § 4 Abs. 6 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, selbst wenn sie als Sonderbeiträge für die Ausübung des Mandats gezahlt werden (§ 10b EStG Rz. 188).

Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen, und daher eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen werden kann.[7]

[1] ParteienG i. d. F. der Bekanntmachung v. 31.1.1994, BGBl I 1994, 150, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[2] BVerfG v. 22.7.2021, 2 BvC 7/21: Anforderungen an eine politische Partei – Vereinigung"Die Natürlichen e.V.".
[3] Art. 21 Abs. 2 GG: Parteien, die nach ihren Zielen oder den Verhalten ihrer Anhänger davon ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand zu gefährden, sind verfassungswidrig; Laubinger, ZRP 2017,...

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