Rz. 125

Die Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1983 verfassungsgemäß (Höhe der Abzüge gleichbleibend bis VZ 1993). Der Gesetzgeber konnte der Meinung sein, dass im VZ 1984 ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1.200/2.400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war, sodass er die größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen konnte. Es war auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Vorschrift nur Einkommensteuerpflichtigen zugute kam.[1]

 

Rz. 126

 

Rz. 127

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002[2]

wurden die Höchstbeträge ab dem VZ 2002 auf den noch heute geltenden Betrag von 825 bzw. 1.650 EUR erhöht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

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