Rn. 85

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Enthalten die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, Einkünfte iSd §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG und Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, so ist für die Ermittlung der ESt der Ausgleichsbetrag nach § 46 Abs 3 EStG, § 70 EStDV zunächst von den übrigen Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, danach in der Reihenfolge, die zu dem für den StPfl günstigsten Ergebnis führt, von den begünstigten Einkünften abzuziehen (vgl BFH BStBl III 1963, 379; BStBl II 1972, 278).

 

Rn. 86

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das gilt auch, wenn die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, zum Teil aus Verlusten bestehen. Für die Besteuerung der nach §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG begünstigten Einkünfte und der Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, sind nach der vorbezeichneten Rspr die Verluste zunächst mit den nicht begünstigten Einkünften einschließlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auszugleichen.

 

Rn. 87

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 2–9EStG ist keine Härtemilderung vorgesehen, wenn die fraglichen Einkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigen, s § 46 Abs 5 EStG. Diese Einkünfte sind dann voll in die Veranlagung einzubeziehen.

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