Für eine Einbringung nach §§ 20, 21 UmwStG a. F. sichert § 17 Abs. 6 EStG die Besteuerung der auf die Kapitalgesellschaft übergegangenen stillen Reserven. Diese Norm regelt, dass Anteile, die durch eine Einbringung unterhalb des gemeinen Werts entstanden sind, auch

  • bei einer Beteiligung unter der 1 %-Schwelle und
  • zeitlich unbegrenzt, also auch noch nach einem 5-Jahreszeitraum,

steuerverstrickt bleiben, indem solche Anteile immer als Anteile i. S. d. § 17 EStG gelten, die sog. einbringungsgeborenen Anteile.

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte Steuerverstrickung

A hat sein Einzelunternehmen zum 31.12.01 in die A-GmbH eingebracht. Die GmbH setzt das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert an und gewährt dem A einen neuen Geschäftsanteil mit nominal 0,8 %, den A im Privatvermögen hält. In 08 veräußert A den GmbH-Anteil.

Der GmbH-Anteil ist nach § 17 Abs. 6 EStG steuerverstrickt, obwohl die Beteiligung < 1 % beträgt. Die Steuerverstrickung gilt zudem zeitlich unbegrenzt, auch über den 5-Jahres-Zeitraum hinaus.

Voraussetzung für diese besondere Steuerverstrickung ist, dass

  • die Anteile aus einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert resultieren[1] oder
  • die unter dem gemeinen Wert eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt haben – sog. qualifizierter Anteilstausch.[2]

Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden kann, wenn seit der Einbringung mehr als 7 Jahre verstrichen sind. Konnte diese Behaltefrist nicht eingehalten werden, wird der Gewinn nach dem regulären Tarif versteuert. Ggf. kommen jedoch die Steuerermäßigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 u. 3 EStG zur Anwendung. Diese Klippe "Wegfall des Teileinkünfteverfahrens" ist am 12.12.2013 mit Ablauf der 7 Zeitjahre für die letzten Einbringungen nach altem Recht praktisch bedeutungslos geworden.

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