Rz. 146
Im Finanzgerichtsprozess gelten aber die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast).[206] Zwar gibt es im öffentlichen Recht und insbesondere im Steuerrecht keine ausdrücklichen Vorschriften zur Beweislast. Aber der Grundsatz im Finanzgerichtsprozess ist unangefochten, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen) Voraussetzungen der Normen trägt, ohne deren Anwendung ein Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann. Die objektive Beweislast für steuerbegründende Tatsachen trägt grds. die Finanzbehörde.[207] Der Steuerpflichtige trägt demgegenüber die objektive Beweislast für die Tatsachen, die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und sonstige Steuervergünstigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken.[208]
Rz. 147
Will z.B. das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, so trägt es grds. die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, dass diese neu sind; nur ausnahmsweise soll sich die Beweislast ändern, wenn der Steuerpflichtige schuldhaft und vorwerfbar den angegriffenen Steuerbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder wenn er, ohne Rücksicht auf Verschulden, Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im Wesentlichen nur er in der Lage wäre.[209]
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