Rz. 122

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtige, nicht aber für juristische Personen.[1] Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige kann sich die Ermäßigung aber nur im Falle einer Veranlagung auswirken. Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

 

Rz. 123

Ohne Bedeutung ist es, ob der Steuerpflichtige in Deutschland wahlberechtigt ist.[2]

Für KSt-Pflichtige ist der Abzug seit VZ 1994 ganz ausgeschlossen.

 

Rz. 124

Sachlich sind Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an bestimmte Vereine ohne Parteicharakter unter weiteren Voraussetzungen begünstigt.

Zuwendungen von Personengesellschaften sind den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen. Die Beträge sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen.[3]

[1] Vgl. für beschränkt Einkommensteuerpflichtige § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 8.8.1990, X R 149/88, BStBl 1991 II S. 70; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 g EStG Rz. 10.

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