Rz. 141

Nach § 34 g Satz 3 EStG gilt § 10 b Abs. 3 und 4 EStG entsprechend.

 

Rz. 142

§ 10 b Abs. 3 EStG regelt die Begünstigung von Sachzuwendungen und ihre Bewertung.[1] Das bedeutet, dass auch Sachzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen nach § 34 g EStG berücksichtigt werden können.

 

Rz. 143

Nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG kann der gutgläubige Zuwendende darauf vertrauen, dass die Bestätigungen über Mitgliedsbeiträge und Spenden zutreffend sind. Dies gilt auch im Rahmen des § 34 g EStG.[2]

[1] Vgl. Rz. 21.
[2] Zu den Einzelheiten vgl. Rz. 155 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge