Rz. 14

Nach § 34g S. 3 EStG gilt § 10b Abs. 3 und 4 EStG entsprechend. § 10b Abs. 3 EStG regelt die Begünstigung von Sachspenden und ihre Bewertung sowie den Verzicht auf eine etwaige Erstattung (§ 10b EStG Rz. 32). Das bedeutet, dass auch Sachspenden an kommunale Wählervereinigungen nach § 34g EStG berücksichtigt werden können.

Nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG kann der gutgläubige Spender darauf vertrauen, dass die Bestätigungen über Mitgliedsbeiträge und Spenden zutreffend sind. Dies gilt auch im Rahmen des § 34g EStG. Zu den Einzelheiten vgl. § 10b EStG Rz. 189ff.

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