Rz. 189

Die Abziehbarkeit der Zuwendung verlangt die tatsächliche Verwendung zu dem begünstigten Zweck (Rz. 163). Stellt sich später die Zuwendungsbestätigung als falsch heraus, ist der Abzug nachträglich zu versagen. Die zweckwidrige Verwendung oder spätere Rückzahlung nach Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1]

 

Rz. 190

Wird nach Bestandskraft festgestellt, dass die Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben, kommt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.[2]

 

Rz. 191

Die Problematik stellte sich insbes. im Rahmen der Parteispendenaffäre, wo über bestimmte Einrichtungen (z. B. Staatsbürgerliche Vereinigung) Zuwendungen zweckwidrig an politische Parteien geflossen sind. Zum Schutz gutgläubiger Spender ist mit Wirkung ab Vz 1990 eine Vertrauensschutzklausel ins Gesetz aufgenommen worden. Bei ab 1990 geleisteten Zuwendungen kann der Stpfl. auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§ 10b Abs. 4 S. 1 EStG).

 

Rz. 192

Der Vertrauensschutz erstreckt sich auf den Fortbestand der persönlichen Voraussetzungen des Empfängers (z. B. Wegfall der Steuerbefreiung) und auf die tatsächliche Verwendung zu den begünstigten Zwecken (z. B. Ausgaben für nicht begünstigte Zwecke), die rechtliche Qualifikation als Zuwendung[3], nicht aber auf die Zuwendungsrückzahlung, da dem Zuwendenden dieser Sachverhalt bekannt und Vertrauensschutz nicht erforderlich ist.[4]

 

Rz. 193

Keinen Vertrauensschutz genießt, wer die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Das Verhalten des Stpfl. muss ursächlich für die Erteilung sein. Zum Begriff der unlauteren Mittel vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO; es sind dies insbes. arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung. Ohne Bedeutung ist, ob der Stpfl. gewusst hat, dass er falsche Angaben macht, um auf diese Weise die Erteilung der Bescheinigung zu erreichen.[5] Handlungen eines Erfüllungsgehilfen sind dem Stpfl. – auch ohne eigenes Verschulden – zuzurechnen.[6]

 

Rz. 194

Keinen Vertrauensschutz genießt auch, wer die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat (§ 10b Abs. 4 S. 1 Halbs. 2, und 3 EStG). Eine Zuwendungsbestätigung ist unrichtig, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge aus, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendungen keine Spenden sind, so ist die Bestätigung unrichtig.[7] Kenntnis der Unrichtigkeit setzt positives Wissen voraus.[8] Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn der Stpfl. die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.[9] Der Stpfl. muss das unbeachtet lassen, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen.[10] Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung.[11]

[4] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 52.
[5] BFH v. 6.7.1983, I R 252/82, BStBl II 1983, 699; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2020, § 10b EStG Rz. 53.
[7] BFH v. 2.8.2006, XI R 6/03, BFH/NV 2006, 2339, BStBl II 2007, 8 betr. "Beitrittsspende" zu einem Golfclub.
[8] BFH v. 19.7.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179 betr. Steuerberater mit einer Spende an einen von ihm beratenen Sportverein, obwohl er aufgrund eines KSt-Bescheids an den Verein wusste, dass die Gemeinnützigkeit entfallen war.
[11] Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 141; OFD Frankfurt v. 14.11.2014, S 2223 A-95-St 53.

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