1 Überblick

 

Rz. 1

Erstmals für 2020 kann für Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Zusammenhang mit einem im Inland, in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) eine Steuerermäßigung beantragt werden. Vor dem Hintergrund erforderlicher CO2-Reduktionen soll § 35c EStG energetische Sanierungsmaßnahmen u. a. bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich fördern.[1] Voraussetzung für die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme mindestens 10 Jahre alt (Rz. 6) ist und der Stpfl. eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen erhalten hat (Rz. 15).[2] Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung und muss zusammen mit der ESt-Erklärung beim FA eingereicht werden.

 

Rz. 2

Die Steuerermäßigung gibt es für energetische Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Maßgebend sind Bauantrag oder der Beginn der Baumaßnahme, wenn kein Bauantrag erforderlich ist.

 

Rz. 3

Relevante energetische Maßnahmen können sein: Aufwendungen für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren oder den Einbau einer Lüftungsanlage etc. (Rz. 9).

 

Rz. 4

Die Steuerermäßigung kann in der "Anlage Energetische Maßnahmen" beantragt werden.[3]

Die Höhe der Steuerermäßigung beträgt im Kj. des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kj. um je 7 % der Aufwendungen des Stpfl., höchstens jedoch um je 14.000 EUR und im übernächsten Kj. um 6 % der Aufwendungen des Stpfl., höchstens jedoch um 12. 000 EUR für das begünstigte Objekt (Rz. 19)

 

Rz. 5

Die Finanzverwaltung hat zu Einzelfragen der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG in 2021 ausführlich Stellung bezogen.[4]

[1] Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2886; Bleschick, EStB 2021, 211 und 262; Bleschick, EStB 2021, 262; Sterzinger, EStB 2020, 227; Urban, FR 2020, 354; Seifert, StbG 2020, 103; Heine, NWB 2020, 1244.
[2] BMF v. 31.3.2020, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001, BStBl I 2020, 484; Bleschick, EStB 2020, 142.
[3] § 35c EStG; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung bzw. ESanMV.
[4] BMF v. 14.1.2021 IV, C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl I 2021, 103; Steck, Stbg 2021, 145; Urban, FR 2021, 359.

2 Inhalte des § 35c Abs. 1 EStG

2.1 Begünstigtes Objekt – Anspruchsberechtigte Personen

 

Rz. 6

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt (eigenes Gebäude für eigene Wohnzwecke; zur Lage Rz. 1) bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG).[1] Begünstigt sind auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und Eigentumswohnungen (§ 35c Abs. 5 EStG).

Begünstigt sind lt. Finanzverwaltung die Wohnung im eigenen Haus, (sowohl die eigene Wohnung i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses), die Wohnung im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehenden Ferienhaus oder die im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehende Ferienwohnung sowie die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-)Eigentum stehende Wohnung, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Rz. 20).[2]

In § 181 Abs. 9 BewG ist die Wohnung definiert.[3]

 

Rz. 7

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer, also die Person, die als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist.[4]

Anspruchsberechtigt ist auch, wer durch Übergang von Nutzen und Lasten wirtschaftlicher Eigentümer eines neu erworbenen begünstigten Objekts ist und lediglich mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des begünstigten Objekts gilt (§ 873 i. V. m. § 925 BGB).[5]

 

Rz. 8

Anspruchsberechtigt ist aber (ausnahmsweise) auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat und gemäß den im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat, weil die Wohnung nach voraussichtlicher Dauer des Nutzungsverhältnisses bei normalem, der gewählten Gestaltung entsprechenden Verlauf wirtschaftlich verbraucht ist. Voraussetzung ist, dass die nutzungsberechtigte Person das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat.[6]

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