Rz. 118

Die Vorschrift des § 34 g EStG enthält 2 voneinander unabhängige Steuerermäßigungen, die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien einerseits und an Vereine ohne Parteicharakter andererseits (§ 34 g Satz 1 Nrn. 1, 2 EStG). Die Ermäßigung beträgt 50 % der Aufwendungen, höchstens 825/1.650 EUR (§ 34 g Satz 2 EStG). Die Regelungen des § 10 b EStG über Sachzuwendungen und den Verzicht auf Aufwendungsersatzansprüche (§ 10 b Abs. 3 EStG) sowie den Vertrauensschutz und die Haftung (§ 10 b Abs. 4 EStG) gelten entsprechend (§ 34 g Satz 3 EStG).

 

Rz. 119

D

 

Rz. 120

7.4.1.1 Sinn und Zweck der Regelung

 

Rz. 121

Die Vorschrift gewährt Steuerermäßigungen progressionsunabhängig durch Abzug von der tariflichen Einkommensteuer. Ihre Bedeutung liegt zum einen in einem Finanzierungsbeitrag für die politischen Parteien und Vereine ohne Parteicharakter, zum anderen in der gleichmäßigen Teilhabe aller Bürger an der politischen Willensbildung. Die Vorschrift soll der Chancengleichheit der durch diese Regelung mittelbar begünstigten Empfänger dienen und verhindern, dass Steuerpflichtige mit höheren Einkommen größeren Einfluss auf die politischen Parteien gewinnen als andere Bürger.

7.4.1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 122

Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtige, nicht aber für juristische Personen.[1] Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige kann sich die Ermäßigung aber nur im Falle einer Veranlagung auswirken. Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

 

Rz. 123

Ohne Bedeutung ist es, ob der Steuerpflichtige in Deutschland wahlberechtigt ist.[2]

Für KSt-Pflichtige ist der Abzug seit VZ 1994 ganz ausgeschlossen.

 

Rz. 124

Sachlich sind Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an bestimmte Vereine ohne Parteicharakter unter weiteren Voraussetzungen begünstigt.

Zuwendungen von Personengesellschaften sind den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen. Die Beträge sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen.[3]

[1] Vgl. für beschränkt Einkommensteuerpflichtige § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 8.8.1990, X R 149/88, BStBl 1991 II S. 70; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 g EStG Rz. 10.

7.4.1.3 Verfassungsmäßigkeit

 

Rz. 125

Die Vorschrift ist in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1983 verfassungsgemäß (Höhe der Abzüge gleichbleibend bis VZ 1993). Der Gesetzgeber konnte der Meinung sein, dass im VZ 1984 ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1.200/2.400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war, sodass er die größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen konnte. Es war auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Vorschrift nur Einkommensteuerpflichtigen zugute kam.[1]

 

Rz. 126

 

Rz. 127

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002[2]

wurden die Höchstbeträge ab dem VZ 2002 auf den noch heute geltenden Betrag von 825 bzw. 1.650 EUR erhöht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.

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