Rz. 27

Der Stpfl. muss für die Aufwendungen eine Rechnung in deutscher Sprache erhalten haben, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG).[1] Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Stpfl. ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, für die der Stpfl. eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto einer dritten Person bezahlt worden sind.[2] Die Zahlung des Stpfl. muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Es ist ausreichend, wenn die stpfl. Person die Rechnungen und den Zahlungsnachweis auf Verlangen des FA vorlegen kann.

 

Rz. 28

Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme die Mindestanforderungen gemäß der jeweiligen Anlage zur ESanMV erfüllt. Davon ist auszugehen, wenn der Stpfl. eine Bescheinigung des von ihr beauftragten Fachunternehmens oder eine Bescheinigung einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG vorlegt, aus der sich ergibt, dass die energetische Maßnahme die Mindestanforderungen erfüllt.

Die Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV/§ 88 GEG als notwendige Voraussetzung ist dem FA vorzulegen.

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