Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 9 Anstelle des Kj. als Regelbesteuerungszeitraum kommt ein verkürzter Besteuerungszeitraum in folgenden Fällen in Betracht: kraft Gesetzes, wenn ein Drittlandsunternehmer elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringt und vom Wahlrecht der Einortregistrierung (One-Stop-Shop) gem. § 18 Abs. 4c UStG (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 8ff.) Gebrauch macht (§ 16 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Verfahren

Rz. 48 Zuständige Zolldienststelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszollstelle). Sie handelt hierbei für das FA, in dessen Bezirk der Beförderer die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet (zuständiges FA § 16 Abs. 5 S. 2 u. 3 UStG). Verwaltungsakte der zuständigen Zolldienststelle sind also Verwaltungsakte des zuständigen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Regelmäßiger Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG)

Rz. 6 Der Besteuerungszeitraum ist bei der Abschnittsbesteuerung (Rz. 2) das Kj. (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG). Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke seinen Gewinn nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist dem Umsatzsteuerrecht im Gegensatz zu § 4a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG fremd. Rz. 7 Der Besteuerungsz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.1 Allgemeines

Rz. 58 Ebenso wie der Unternehmer seine im Inland steuerbaren Leistungen in fremder Währung abrechnen kann, kann er eine Leistung beziehen, für die ihm in der Rechnung sowohl das Entgelt wie auch der Steuerbetrag in fremder Währung berechnet werden. Steuer und Vorsteuer sind in diesen Fällen gem. § 16 Abs. 6 in Euro umzurechnen. Auch aus einer in ausländischer Sprache und mi...mehr

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Werkzeuggeld / 1 Werkzeuggeld ist beitragsfrei

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Benutzung von eigenem Werkzeug bei der Berufsausübung ein Werkzeuggeld, ist dieses beitragsfrei. Dies gilt nur, soweit es lediglich die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Werkzeug ersetzt und dessen Wert nicht offensichtlich übersteigt.[1] Hinweis Was zählt zum Werkzeug? Die Steuer- und Beitragsfreiheit bezieht sich grundsätzlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Bemessungsgrundlage

Rz. 46 Einzelner Umsatz ist die einzelne Fahrt, die – gleich aus welcher Richtung – zur Überquerung der Drittlandsgrenze führt (§ 18 Abs. 5 UStG). Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c UStG). Sie wird gem. § 10 Abs. 6 UStG nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilomete...mehr

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Ukraine / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer a...mehr

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Türkei / 1.1 Steuerpflicht in Deutschland

Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz[1] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.[3] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Grenzen der Sollbesteuerung

Rz. 35a Das Wesen der Sollbesteuerung bzw. der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG führt in Fällen, in denen die Gegenleistung nicht unmittelbar erfolgt, zu einer Vorfinanzierung der Steuer. Im Fall der nicht sofortigen Bezahlung (Forderung) muss die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt werden, obwohl sie vom Leistungsempfänger noch ...mehr

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Türkei / 1.5 Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in der Türkei in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2] Praxis-Beispiel Freistellung mit Progressionsvorbehalt[3] Der ledige Arbeitnehmer A hat aus sein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Abschnittsbesteuerung statt Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5bUStG)

Rz. 56 Mit § 16 Abs. 5b UStG wird der Bestimmung des § 10 Abs. 6 S. 4 UStG Rechnung getragen, nach der das Durchschnittsbeförderungsentgelt (Rz. 46) nicht zu einer Steuer führen darf, die wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde. Die Regelung bestimmt daher, dass die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Ab...mehr

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Ukraine / 1.5 Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in der Ukraine in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2] Praxis-Beispiel Freistellung mit Progressionsvorbehalt Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 1. Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Auslandsbezug (§ 90 Abs. 3 und 4 AO)

§ 90 Abs. 3 und 4 AO sind erheblich verschärft worden. Unklare Auslandssachverhalte mit Gewinnverlagerungsabsicht und Verschleierungstendenz sind der FinVerw. seit jeher ein Dorn im Auge. Soweit Geschäftsvorfälle nach § 1 Abs. 4 AStG betroffen sind, also wirtschaftliche Vorgänge zwischen dem Steuerpflichtigen und einer nahestehenden Person in Bezug auf das Ausland oder Gesch...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 7. Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO n.F.)

Völlig neu ist der nunmehr rechtlich mögliche Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO n.F. Danach können vor Ergehen eines Bp-Berichts einzelne abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung gesondert festgestellt werden. In der Literatur wird diese Möglichkeit zutreffend begrüßt (Dißars, Stbg 2023, 307 [308]; Carlé, kösdi 2023, 23524 [23531]). Der Steue...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 5. Änderungspflicht nach einer Außenprüfung (§ 153 Abs. 4 AO)

Relativ spektakulär ist auch das Novum, dass der Steuerpflichtige eine abgegebene Steuererklärung berichtigen muss, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenpr...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / c) Frist zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in Beraterfällen

§ 197 Abs. 5 AO n.F. stellt ebenfalls ein beachtliches Novum zum Zweck der Beschleunigung von Außenprüfungen dar. Danach sollen Prüfungsanordnungen, die Steuerbescheide auf Grund von ESt-, GewSt-, KSt-Erklärungen und Erklärungen zur gesonderten Feststellung betreffen, die von einem Steuerberater eingereicht wurden, bis zum Ende des zweiten auf die Bekanntgabe des jeweiligen ...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 10. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO n.F.)

Völlig neu ist die Regelung zum sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO n.F. im Gegensatz zum einfachen Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO. Die Neuregelung knüpft sachlich an das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO an (sehr krit. zum Verzögerungsgeld Dißars in Schwarz/Pahlke/Keß, AO, § 146 Rz. 46 [Juli 2024]; Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 14...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 6. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 4 AO n.F.)

Etwas kompliziert ist die Neuregelung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist in § 171 Abs. 4 AO n.F. Zwar bleibt die Regelung in § 171 Abs. 4 S. 1 AO bestehen, wonach die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung nicht abläuft, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpfli...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 9. Zwischengespräche und Schlussbesprechung (§§ 199, 201 AO n.F.)

Zur Förderung der Transparenz und als Beitrag zu einer kooperativen und nicht konfrontativen Betriebsprüfung (vgl. Carlé, kösdi 2023, 23524 [23532]) ist die Vereinbarung von Gesprächen über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zwischen der FinVerw. und dem Steuerpflichtigen möglich (§ 199 Abs. 1 S. 2 AO n.F.). Außerdem kann die Finanzbe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemeines

Rz. 37 Nach § 16 Abs. 5 UStG werden Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, im Wege der Einzelbesteuerung (sog. Beförderungseinzelbesteuerung) an der Grenze zum Drittlandsgebiet (z. B. Schweiz) durch die Zolldienststelle erfasst. Dies gilt für Fahrten im Gelegenheitsverkehr, bei denen eine Drittlandsgren...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 11. Teilprüfungsbericht (§ 202 Abs. 3 AO n.F.)

Wenn das FA einen Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO n.F. (s.o. II.7) erlassen will, muss zuvor nach § 202 Abs. 3 AO n.F. ein Teilprüfungsbericht ergehen. Beraterhinweis Dadurch erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, die Ergebnisse der partiellen Prüfungsfeststellungen zu sichten und zu kontrollieren (BT-Drucks. 20/3436 v. 22.9.2022, 93; Hannig in Pfirrmann/Rosenke...mehr

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Türkei / 1.6 Rückfallklauseln

In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln: Rückfallklauseln n...mehr

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Neuerungen im Recht der Auß... / 12. Erprobung alternativer Prüfungsmethoden (Art. 97 § 38 EGAO)

Tax Compliance: Eine Neuerung ganz besonderer Art befindet sich an versteckter Stelle, nämlich in Art. 97 § 38 EGAO: Wenn eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen stattgefunden hat, bei welcher die Wirksamkeit eines von diesem eingesetzten Steuerkontrollsystems überprüft wurde und kein relevantes steuerliches Risiko besteht, kann die FinBeh. im Benehmen mit dem BZSt dem...mehr

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Ukraine / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

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Ukraine / 1.6 Rückfallklauseln

In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein[1] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln: Rückfallklauseln n...mehr

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Türkei / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmer...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7 Festsetzung der USt für das Kalenderjahr

Rz. 74 Der Unternehmer hat die Steuer für das Kj. in seiner USt-Jahreserklärung selbst zu berechnen.[1] Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstberechnung der USt ist die USt-Jahreserklärung – wie auch die Voranmeldung – eine Steueranmeldung i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 2 AO. Rz. 75 Nach § 168 AO steht die USt-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.11 Fristversäumnis und unrichtige Steuerberechnung

Rz. 54 Ist die Voranmeldung nicht bis zum 10. des Monats (vgl. Rz. 42) eingegangen, so kann das FA die Übermittlung der Voranmeldung unter Fristsetzung anfordern. Dabei kann es gleichzeitig ein Zwangsgeld androhen[1] und, falls der Unternehmer die gesetzte Frist nicht einhält, die Übermittlung der Voranmeldung durch Auferlegung eines Zwangsgelds, das 25.000 EUR nicht überste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Der Voranmeldungszeitraum

Rz. 19 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer (außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 S. 4 UStG, vgl. Rz. 14) für jeden Voranmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzugeben. Im Gegensatz zum Besteuerungszeitraum (= Kj.), der unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann[1], gibt es keinen verkürzten Voranmeldungszeitraum. Bei einem Unternehmer, der seine gewerblich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8 Abschlusszahlung, Erstattungsanspruch

Rz. 87 Die vom Unternehmer in seiner USt-Jahreserklärung selbst berechnete Steuer für das Kj. kann von der Summe der für das Kj. vorangemeldeten Steuer (= Vorauszahlungssoll) abweichen. Es kann sich sowohl ein Unterschiedsbetrag zugunsten des FA (= Abschlusszahlung) als auch ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers (= Erstattungsanspruch) ergeben. Der Unternehmer ha...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer erbringt auf elektronischem Weg sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG)

Rz. 8 Erbringt ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (i. d. R. wird er im Drittlandsgebiet ansässig sein) sonstige Leistungen auf elektronischem Weg, die in § 3a Abs. 5 S. 2 UStG abschließend aufgeführt sind[1], an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet und schuldet er dafür die Steuer, so kann er wahlweise nur die im Inland steuerpflichtigen Umsätze im Ra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Der Besteuerungszeitraum

Rz. 64 § 16 Abs. 1 S. 2 UStG bestimmt das Kj. als Besteuerungszeitraum. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG hat der Unternehmer für das Kj. eine Steuererklärung zu übermitteln. Technisch werden geschuldete USt und Vorsteuern des Besteuerungszeitraums zusammengefasst und dann saldiert an das FA gemeldet (§ 16 UStG Rz. 27 – Rz. 35). Nach § 18 Abs. 2 S. 1 UStG ist das Quartal der Voranm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 Wirkung der Voranmeldung

Rz. 37 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer, d. h. die USt-Vorauszahlung, selbst zu berechnen (Rz. 8). Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Festsetzung einer USt-Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter dem V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9 Folgen verspäteter Zahlung

Rz. 90 Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.9 Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Rz. 38 In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge gem. § 1b UStG [1] durch Erwerber, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts – z. B. Vereine ohne Unternehmereigenschaft –, juristische Personen des öffentlichen Rechts – z. B. Gebietskörperschaften mit ihrem hoheitlichen Bereich), muss ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.8 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5 UStG)

Rz. 22 Das Verfahren bei der Einzelbesteuerung bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind (§ 16 Abs. 5 UStG), stellt eine besondere Art der Steueranmeldung und -erhebung dar. Es tritt bei den betroffenen Unternehmern an die Stelle des Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahrens und dient der Arbeitsentlastun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Die Voranmeldung als Vorauszahlung

Rz. 18 § 18 Abs. 1 S. 1 UStG bezeichnet im Klammerzusatz die für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende Steuer als Vorauszahlung. Im Gegensatz z. B. zur ESt, für die Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorjahressteuerlast in festen Beträgen erhoben wird, stellen die sog. Vorauszahlungen im Rahmen des umsatzsteuerlichen Voranmeldungsverfahrens variable Beträge dar, die ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Allgemeines

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (§ 18 Abs. 4a UStG)

Rz. 2 Tätigt ein regelversteuernder Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, schuldet er die Steuer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 UStG) in den Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 13b UStG oder als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, so hat er seine Erklärung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Nichtunternehmer (§ 18 Abs. 4b UStG)

Rz. 7 Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung nach § 18 Abs. 4a UStG (Rz. 3-3b) gilt auch für Personen, die keine Unternehmer sind, aber Steuern zu entrichten haben. Das gilt neben den in Rz. 1 benannten nicht unternehmerisch Tätigen auch für solche – i. d. R. natürliche – Personen, wenn sie Abnehmer einer fälschlicherweise steuerfreien inner...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Betroffener Personenkreis

Rz. 13 Die USt gilt als indirekte Steuer, obwohl sie bis Ende 1976 wie die direkten Steuern (ESt, KSt, GewSt) eine Veranlagungsteuer war. Sie unterscheidet sich von den direkten Steuern aber insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige (i.d.R der Unternehmer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) die Steuer selbst zu berechnen hat und dass auf die Jahressteuer keine festen, nach d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10 Wirkung der Jahreserklärung im Verhältnis zur Voranmeldung

Rz. 93 Das Verhältnis zwischen Jahreserklärung und Voranmeldung ist nicht leicht zu fassen. Dies liegt m. E. daran, dass das System der USt unter Umsetzung der europäischen Vorgaben einer Mehrwertsteuer nach der MwStSystRL eine Anmeldesteuer mit fortgesetzten Voranmeldungen ist. Die anschließend für den "Besteuerungszeitraum" abzugebende Jahreserklärung stellt einen Fremdkör...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.5 Im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer erbringt auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (§ 18 Abs. 4e UStG)

Rz. 15 Erbringt ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg[1] an Nichtunternehmer im Inland und schuldet er dafür die Steuer, so hat er die Möglichkeit, lediglich diese im Inland steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 1-4 UStG in Voranmeldungen und einer Jahreserklärung zu übermi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.11 Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG und §§ 46, 47, 48 UStDV)

Rz. 43 Der Unternehmer ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.[1] Zur Vermeidung von Härten kann das BMF mit Zustimmu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Bedeutung der Vorschrift im sog. Mehrwertsteuersystem

Rz. 1a Die USt ist eine Anmeldesteuer i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 3 AO. Die Besonderheit der Anmeldesteuern besteht darin, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnet. Der Steuerpflichtige hat demnach über die Steuerbarkeit, ggf. die Steuerfreiheit, die Steuerpflicht, die Einordnung nach Steuersätzen, die Fragen der Bemessungsgrundlagen, der Entstehung der Steuer sowie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 USt als Anmeldesteuer i. S. d. AO

Rz. 8 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer eine Voranmeldung und nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG Klammerzusatz eine Steueranmeldung abzugeben. Sowohl die Voranmeldung als auch die Steueranmeldung, die im allgemeinen Sprachgebrauch als "Jahreserklärung" bezeichnet wird, sind Anmeldungen i. S. d. § 150 Abs. 1 S. 3 AO, weil das UStG den Unternehmer verpflichtet, die Steuer...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 4a–7 UStG)

Rz. 1 Die Vorschrift des § 18 Abs. 4a UStG hat ausschließlich Bedeutung für Sonderfälle des Besteuerungsverfahrens bei Steuerpflichtigen, die nicht bereits gem. § 18 Abs. 1 oder 3 UStG zur Übermittlung von USt-Voranmeldungen und/oder Jahreserklärungen verpflichtet sind. Im Einzelnen werden von § 18 Abs. 4a UStG erfasst: Bestimmte Leistungsempfänger, die eine Steuer schulden, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Das Ausfüllen des Steuererklärungsvordrucks

Rz. 67 Der Unternehmer hat die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Dabei ist der jeweils zutreffende Vordruck zu verwenden (Rz. 62). Als wichtige Ausfüllhilfe hat sich – auch bei Übermittlung auf elektronischem Weg – die Anleitung des BMF (offizielle Vordruckbezeichnung "USt 2E"; zu beziehen in allen Personenfinanzämtern) erwiesen. Dabei gilt es zu beach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 2 Das vorherrschende Verfahren bei der Umsatzbesteuerung ist seit jeher das Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren.[1] Es wird als Abschnittsbesteuerung durchgeführt. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (= Kalendermonat oder -vierteljahr) eine Voranmeldung abzugeben und gleichzeitig die entsprechende Vorauszahlung z...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Zulassungs- und Registrierungsverfahren beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 18 Abs. 10 UStG)

Rz. 1 Die Regelung dient der Betrugsbekämpfung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge. Da der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 1b Abs. 1 UStG auch von Nichtunternehmern – also von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehören und die deshalb grundsätzlich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a UStG zu erklä...mehr