Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in der Türkei in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2]
Freistellung mit Progressionsvorbehalt[3]
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in der Türkei tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. Der Arbeitslohn aus der Türkei ist nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[4]
Ergebnis:
Inländische Einkünfte | 40.000 EUR |
Ausländische Einkünfte | – |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 40.000 EUR |
Zzgl. steuerfreie ausländische Einkünfte | + 10.000 EUR |
Steuersatzeinkommen | 50.000 EUR |
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2023) | 11.343 EUR |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 11.343 EUR : zvE 50.000 EUR) | 22,6860 % |
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 40.000 EUR × Ø-Steuersatz 22,6860 %) | 9.074 EUR |
Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: | 7.828 EUR |
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: | 11.343 EUR |
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