Rz. 67

Der Unternehmer hat die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen. Dabei ist der jeweils zutreffende Vordruck zu verwenden (Rz. 62). Als wichtige Ausfüllhilfe hat sich – auch bei Übermittlung auf elektronischem Weg – die Anleitung des BMF (offizielle Vordruckbezeichnung "USt 2E"; zu beziehen in allen Personenfinanzämtern) erwiesen. Dabei gilt es zu beachten, dass zu dem Hauptvordruck zwei Anlagen existieren (bis 2017). Die Anlagen sind nur dann abzugeben bzw. zu übermitteln, wenn darin Angaben zu machen sind. Dazu soll im Papiervordruck die Abgabe der Anlage UR und der Anlage UN im Hauptvordruck durch eine Ankreuzung bestätigt werden (Zeilen 27 und 28). Die Erläuterungen zur Anlage UN befinden sich auf der Rückseite des Papiervordrucks. Seit 2018 ist die Anlage UR in den Hauptvordruck USt 2E integriert worden.

 

Rz. 67a

Der Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden.[1] Der Steuererklärung muss laut BFH deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Daher hat der Unternehmer im Vordruckmuster USt 2 A ab 1.1.2019 in der Zeile 22 (Kz 133) mitzuteilen, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder in den Fällen nach § 20 Abs. 1 S. 2 UStG nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten berechnet wurde.[2]

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