Rz. 1a

Die USt ist eine Anmeldesteuer i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 3 AO. Die Besonderheit der Anmeldesteuern besteht darin, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnet.

Der Steuerpflichtige hat demnach über die Steuerbarkeit, ggf. die Steuerfreiheit, die Steuerpflicht, die Einordnung nach Steuersätzen, die Fragen der Bemessungsgrundlagen, der Entstehung der Steuer sowie des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung zu einem Besteuerungszeitraum zu entscheiden. § 18 UStG enthält die gesetzlichen Grundlagen zur Schnittstelle zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA. Der Überschrift des § 18 UStG folgend, enthält die Vorschrift die Regelungen des Besteuerungsverfahrens. Dabei beinhalten die Abs. 1 bis 4 die Grundsätze des Besteuerungsverfahrens insoweit, wie es für die Mehrzahl der Unternehmer von Bedeutung ist.

  1. Die Abs. 1 bis 2a regeln die Grundsätze des Voranmeldungsverfahrens.
  2. Die Abs. 3 und 4 regeln die Grundsätze zur Übermittlung einer Jahressteuererklärung.

Wegen der Besonderheit der USt als Anmeldesteuer steht § 18 Abs. 14 UStG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 16 UStG (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum) und in engem Zusammenhang mit § 13 UStG (Entstehung der Steuer) sowie den §§ 10 (Bemessungsgrundlage) und 17 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage). Bezüglich der Frage, wer das Besteuerungsverfahren durchzuführen hat, greift § 18 UStG m. E. unmittelbar auf den Steuerschuldner gem. § 13a UStG zu (Rz. 14).

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