Rz. 13

Die USt gilt als indirekte Steuer, obwohl sie bis Ende 1976 wie die direkten Steuern (ESt, KSt, GewSt) eine Veranlagungsteuer war. Sie unterscheidet sich von den direkten Steuern aber insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige (i.d.R der Unternehmer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) die Steuer selbst zu berechnen hat und dass auf die Jahressteuer keine festen, nach der Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuer bemessenen Vorauszahlungen zu entrichten sind. Der Unternehmer hat vielmehr im Laufe des Kalenderjahrs den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend für die Voranmeldungszeiträume (Rz. 18ff.) Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln und darin die zu entrichtende Steuer (m. E. zu Unrecht als "Vorauszahlung" bezeichnet, Rz. 18).[1] selbst zu berechnen und an das FA abzuführen.

 

Rz. 14

Dieses Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren gilt für alle Unternehmer. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt den Unternehmer als Verpflichteten zur Übermittlung einer Voranmeldung an das FA. Damit korrespondiert § 18 Abs. 1 S. 1 UStG mit § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, wonach der Unternehmer als Steuerschuldner für Umsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) bestimmt ist. Zu diesem Kreis zählen zwar auch Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz[2] und Unternehmer mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.[3] In der Praxis kommt es allerdings weder bei Kleinunternehmern noch bei ausschließlich nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirten zu einer Übermittlung von Voranmeldungen, weil nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Übermittlung einer Voranmeldung befreien kann, wenn dessen Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR[4] betrug. Systembedingt liegt die Steuerzahllast eines Kleinunternehmers oder eines pauschalierenden Landwirts stets bei 0 EUR. Zur Frage der Ausübung eines Ermessens durch das FA bezüglich der Befreiung von der Übermittlung von Voranmeldungen vgl. Rz. 19ff. Daneben haben auch die in § 18 Abs. 4a und 4b UStG genannten Personen im Bedarfsfall Voranmeldungen abzugeben (vgl. Rz. 7ff.).

Eine Ausnahme besteht für bestimmte im Ausland ansässige Unternehmer. Sofern diese z. B. lediglich Vorsteuern abzuziehen haben, hat dies in dem sog. Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG zu erfolgen. Der Unternehmer hat allerdings kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder Besteuerungsverfahren geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses anzuwenden.[5]

 

Rz. 15

Im Fall einer Organschaft ist der Organträger verpflichtet, für den gesamten Organkreis Voranmeldungen an das FA zu übermitteln. Auch dies ist systembedingt, weil nur der Organträger die Unternehmereigenschaft besitzt (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wonach die dort beschriebene wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliederte juristische Person oder Personengesellschaft[6] (Organgesellschaft) keine Unternehmereigenschaft besitzt.

 

Rz. 16

M. E. bestimmt das Gesetz grundsätzlich den in § 13a UStG bezeichneten Steuerschuldner als Verpflichteten zur Übermittlung. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesformulierung in § 18 Abs. 4b UStG.

 

Rz. 17

Auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) hat grundsätzlich die JPöR für ihre sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten i. S. d. § 2b UStG, land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie für ihren Hoheitsbereich eine gemeinsame Voranmeldung abzugeben. § 18 Abs. 4f UStG (§ 18 Abs. 4a-7 UStG, Rz. 21a ff.) gestattet jedoch, dass der Bund selbst und die Bundesländer für ihre unter § 2b UStG fallende unternehmerischen Tätigkeiten und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe individuelle Voranmeldungs- und Jahresanmeldungsverfahren durchführen, wobei bestimmte Tätigkeitsbereiche (sog. Organisationseinheiten) jeweils unter einer eigenen – regelmäßig unter der für Ertragsteuerzwecke vergebenen – Steuernummer geführt werden. Vorschriften über das dann zuständige Finanzamt enthält nunmehr § 18 Abs. 4g UStG (§ 18 Abs. 4a-7 UStG, Rz. 21j ff.).

 

Rz. 17a

Für das Insolvenzverfahren regelt Tz. 4.2 Abs. 1 AEAO zu § 251 AO, dass der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen habe. Er sei daher u. a. gem. § 149 Abs. 1 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen verpflichtet, Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben. Die Steuererklärungspflicht bestehe sowohl für Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch für Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner noch keine Steuererklärungen abgegeben hat. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies mithin für die Übermittlung sämtlicher Voranmeldungen und Jahreserklärungen.

Nach Tz. 4.2 Abs. 2 AEAO zu § 251 AO habe der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners jedoch nur insoweit zu erfüllen, als seine Verfügungsbefugnis reicht. Soweit Besteuerungsgrun...

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