Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Vertragsrecht und Steuern: ... / Vertragsrecht

1. Begriff des Wohnsitz An den Wohnsitz werden die verschiedensten Rechtsfolgen geknüpft. Er stellt den wichtigsten örtlichen Anknüpfungspunkt für die Rechtsverhältnisse des Menschen dar. Was aber im Einzelnen unter einem Wohnsitz zu verstehen ist, ist innerhalb der Rechtsordnung nicht einheitlich geregelt. Es ist deshalb stets zu prüfen, wie für den konkreten Fall der Begriff...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.3 Bedeutung

Die Definitionen des Verbrauchers und des Unternehmers gilt für weite Teile des Verbraucherschutzes, so z. B. bei unbestellten Warenlieferungen nach § 241a BGB oder für Gewinnzusagen nach § 661a BGB.mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.2 Unterlassungsanspruch

Ein über den Beseitigungsanspruch, der die Rechtsverletzung für die Vergangenheit beseitigt, hinausgehender auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, wenn zu vermuten ist, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen wird. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein Verbot für die Zukunft gerichtet. Steht ein Eingriff in das Namensrecht drohend bevor, kann sog. vorb...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1. Begriff des Wohnsitz

An den Wohnsitz werden die verschiedensten Rechtsfolgen geknüpft. Er stellt den wichtigsten örtlichen Anknüpfungspunkt für die Rechtsverhältnisse des Menschen dar. Was aber im Einzelnen unter einem Wohnsitz zu verstehen ist, ist innerhalb der Rechtsordnung nicht einheitlich geregelt. Es ist deshalb stets zu prüfen, wie für den konkreten Fall der Begriff "Wohnsitz" definiert w...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.4 Juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Auch wenn § 12 BGB im Kapitel der natürliche Personen angesiedelt ist, wird auch das Namensrecht juristischer Personen geschützt. Darüber hinaus sind sämtliche von der Rechtsordnung anerkannten und unter einem Gesamtnamen auftretenden Personenvereinigungen erfasst. So können sich nichtrechtsfähige Vereine, Gewerkschaften, politische Parteien, die Vor-GmbH, die Gesamthandsgemeinsch...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.1 Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch, der verschuldensunabhängig besteht, wird durch den Widerruf des Bestreitens des Namens erfüllt. Dies kann ggf. auch in der Einwilligung in eine bestimmte Namensführung gegenüber einer zuständigen Stelle bestehen. Der Widerruf ist an den gleichen Personenkreis zu richten und ebenso vorzunehmen wie dies bei der Bestreitung des Namens geschah. Bei unbe...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.3 Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme)

Auch Berufs- und Künstlernamen sind von § 12 BGB erfasst. Der Schutz eines solchen Pseudonyms entsteht durch die Annahme und den Gebrauch des Künstler- oder Berufsnamens. Geschützt wird aber nur eine Bezeichnung, wenn sie nicht gegen das Gesetz, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstößt.[1]mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.3 Ordnungsbehördliche Meldung

Der ordnungsbehördlichen Meldung kommt in bestimmten Fällen eine wichtige Bedeutung zu, wie die beiden folgenden Beispiele zeigen. Die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer schreiben vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Begründung eines neuen Wohnsitzes verpflichtet ist, diesen anzumelden.[1] Wahlrecht Um an einer Wahl zu einem Pa...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.3.2 Ertragsteuerliche Folgen des Schadensersatzes

Ertragsteuerlich handelt es sich bei Schadensersatzleistungen dann um Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben, wenn die Namensrechtsverletzung in die betriebliche oder außerbetriebliche Sphäre fällt. Nur wenn mit der Namensverletzung der Name des Unternehmens, zu dem auch das Einzelunternehmen zählen kann, verletzt wird, kann diese Verletzung der betrieblichen Sphäre zugeord...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.3 Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Namensrechts kann bestehen, wenn der Verletzer schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – das Namensrecht eines anderen verletzte. Das Namensrecht stellt ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Der Schaden kann, wie im Falle der Verletzung einer Urheber- oder einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung, nach Art...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3. Verbraucher und Unternehmer, §§ 13, 14 BGB – Grundbegriffe des Verbraucherschutzes

Die Definitionen von Verbrauchern und Unternehmern im Sinne des bürgerlichen Rechts – nicht zu verwechseln mit dem umsatzsteuerlichen Begriff des Unternehmers – sind in den 13 f. BGB, der Verbrauchsgüterkauf in § 474 BGB gesetzlichlich definiert. Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" haben sich zu Zentralbegriffen des Verbrauchsrechts herausgebildet. Verbraucherschutz...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.1 Wohnsitz im Sinne des BGB

Der Wohnsitz wird dort begründet, wo sich der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person befinden. Dies geschieht durch ein tatsächliches Niederlassen an einem bestimmten Ort. Außerdem setzt der Wohnsitz einen Begründungswillen der Betroffenen voraus, d. h. die Betroffenen müssen eine Entscheidung zugunsten des einzelnen Ortes, diesen zum ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.1 Allgemeiner Gerichtsstand für Zivilprozesse

Bei zivilrechtlichen Klagen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz der beklagten Person.[1] Der allgemeine Gerichtsstand, der immer dann Bedeutung hat, wenn nicht für den Klagegegenstand ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand gilt, bestimmt, welches Zivilgericht örtlich für eine zivilrechtliche Klage zuständig ist.[2]mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.5 Bestimmung des zuständigen Registergerichts im Familienrecht

Zuständig für Eintragungen in das Güterrechtsregister ist das Amtsgericht, an dem auch nur einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner den gewöhnlichen Aufenthalt hat.[1] In das Güterrechtsregister sind beispielsweise Änderungen des gesetzlichen Güterstands von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern einzutragen, um auch Dritten von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen.[2...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.7 Zuständigkeit für Steuerberatungsprüfung

Auch bei der Bestimmung des für die Steuerberatungsprüfung zuständigen Finanzministerium kommt dem Wohnsitz entscheidende Bedeutung zu. Denn für die Steuerberatungsprüfung ist die Finanzverwaltung zuständig, in deren Bereich der Bewerber oder die Bewerberin im Zeitpunkt der Antragsstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder – sofern keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.8 Wohnsitz eines Soldaten, § 9 BGB

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit begründen einen gesetzlichen Wohnsitz am Standort, d. h. am Garnisonsort, in dem der Truppenteil seine regelmäßige Unterkunft hat.[1] Bei längerem Abkommandieren zu einem anderen Truppenteil stellt der Standort dieses Truppenteils den Wohnsitz des Soldaten dar. Soldatinnen und Soldatenn, die keinem Truppenteil angehören, haben ihren Stand...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1 Objekte des Namensschutzes

Obwohl der Wortlaut und die systematische Stellung des § 12 BGB darauf hindeuten, dass hier Namen von natürlichen Personen geschützt werden, ist sein Anwendungsbereich immer weiter ausgedehnt worden. Geschützt werden durch diese Regelung nicht nur die Namen von natürlichen Personen, sondern auch die von juristischen Personen und Unternehmenszusammenschlüsse jeder Art einschl...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.2 Berufsbezeichnungen und akademische Grade

Berufsbezeichnungen und akademische Grade sind zwar nicht Teil des bürgerlichen Namens[1], so dass § 12 BGB für diese Namenszusätze nicht unmittelbar anzuwenden ist. Wird allerdings das Recht zur Führung eines solchen Titels bestritten, ist die Regelung in § 12 BGB entsprechend anzuwenden.[2] Über diese analoge Anwendung des § 12 BGB nehmen Berufsbezeichnungen und akademisch...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.5 Geschäftsbezeichnungen, namensartige Kennzeichen, insbesondere Domain-Name

Geschützt werden auch alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der Firma geführt werden. Dazu zählen z. B. aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte, Embleme, Wappen und Telegrammadressen. Dem Schutz von Domainnamen kommt im Wirtschaftsleben große praktische Bedeutung zu. Auch Domainnamen können, wenn sie di...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.1 Namensleugnung

Wird das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, bestritten, kann dies zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der namensberechtigten Person gegenüber der Person , die dieses Recht leugnet, führen. Nicht erforderlich ist, dass dieses Recht ausdrücklich bestritten wird, sondern die dauernde Benennung der Betroffenen mit falschem Namen reicht aus, das Recht, richtig b...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.3.1 Umsatzsteuerliche Folge des Schadensersatzes

Wird der Name eines Unternehmens so beeinträchtigt, dass durch die Verletzung des Namens einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, unterliegen etwaige Schadensersatzleistungen als echter Schadensersatz[1] nicht der Umsatzsteuer. Es fehlt an einem Leistungsaustausch. Die Schadensersatzzahlung wird nicht als Entgelt für sonstige Leistungen erbracht, sondern w...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Begriff des Unternehmers

Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nicht im steuerlichen Sinne!) ist jede natürliche oder juristische Person, aber auch rechtsfähige Personengesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / Zusammenfassung

Funktion des allgemeinen Teils des BGB (und des allgemeinen Teils des Schuldrechts) ist es u. a., eine Fülle von Begriffsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Rechtsverhältnisse, gelten, zu definieren. Der Abgabenordnung im Steuerrecht kommt eine ähnliche Funktion zu. Die allgemeinen Regeln gelten stets dann, wenn es für den Einzelfall keine spezielle Regelung gibt. Sie w...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.3.4 Beweisfragen

Die Partei, die sich auf die Namensrechtsverletzung beruft muss zweierlei beweisen ihr Namensrecht und die Verletzungshandlung, die die gegnerische Partei begangen haben soll. Die gegenische Partei (im Klageverfahren die beklagte Partei) hat demgegenüber die Beweislast dafür, dass sie den gleichen oder einen verwechslungsfähigen Namen führen darf. Das Führen des bürgerlichen Na...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1 Begriff des Verbrauchers

Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen, Idealvereine und gemeinnützige Stiftungen fallen nicht unter den Begriff des Verbrauchers. Umgekehrt können alle natürliche Personen Verbraucherinnen im Sinne der Vorschrift sein, unabhängig von ihren intellektuellen Fähigkeiten oder ihrem ökonomischen Status. Auch unternehmerisch tä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.4 Gewöhnlicher und ständiger Aufenthalt

Vom Wohnsitz abzugrenzen ist der Aufenthalt und der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt im Sinne des Zivilrechts. In beiden Fällen wird dies durch ein tatsächliches Verweilen begründet. Beide Formen unterscheiden sich hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Verweilens. Hier ist, anders als beim zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff, ein Begründungswille nicht erforderlich. Der ständig...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 2. Namensrecht

Dem Namen als wichtigem Unterscheidungsmerkmal kommt im Zivilrecht ein weit reichender Schutz zu. § 12 BGB, die dafür zentrale Vorschrift, bietet Schutz für die Beeinträchtigung des Namens, indem dort nicht nur ein Beseitigungsanspruch, sondern auch ein weit reichender Unterlassungsanspruch begründet wird. Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Untersche...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.2 Zuständigkeiten bei Strafprozessen

Bei Strafprozessen ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.[1] Daneben kann auch das Strafgericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.[2] Ersatzweise kann auch hier auf den gewöhnlichen Aufenthalt und wenn das nicht weiter hilft, auf den letzten Wohnsitz ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.4 Zahlungsort

Geldschulden sind grundsätzlich auf Gefahr und auf Kosten des Schuldners an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln.[1] Ausnahmen gelten bei Gewerbebetrieben. Hinweis Abweichende Regelungen Selbstverständlich steht es den an dem jeweiligen Schuldverhältnis beteiligten Parteien frei, dazu abweichende Regelungen zu treffen. Die hier dargestellten Regelungen gelten nur, wenn i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.7 Wohnsitz bei Kindern und nicht voll Geschäftsfähigen

Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz mit den Eltern.[1] Allerdings gilt dieser aus dem Wohnsitz der Eltern ohne weitere Willensäußerung abgeleiteter Wohnsitz nur für die Eltern, denen das Sorgerecht zusteht. Bei getrennt lebenden Eltern, denen beiden das Sorgerecht zusteht, begründet das Kind grundsätzlich bei dem Elternteil den Wohnsitz, bei dem es sich übe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.2 Namensanmaßung

Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn eine andere Personunbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Vom Gebrauch des Namens ist die bloße Namensnennung zu unterscheiden, bei der der Name der richtigen Person, einer Einrichtung oder einem Produkt zugeordnet wird. Praxis-Beispiel Gebrauch des Namens und bloße Namensnen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1.1 Zweckbestimmung

Ob eine Person als Verbraucherin anzusehen ist, richtet sich danach, zu welchen Zwecken ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Damit kann ein und dieselbe Person einmal als Verbraucherin und einmal als Unternehmerin auftreten, je nach dem, welchem Zweck das vorgenommene Rechtsgeschäft dient. Ein Rechtsgeschäft wird zu privaten Zwecken vorgenommen, wenn es überwiegend weder e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.6.3 Festlegung des Leistungsorts

Ist einem Schuldverhältnis, z. B. Kaufvertrag oder Werkvertrag, nicht zu entnehmen, an welchem Ort die Leistung zu erfolgen hat und lässt sich der Leistungsort auch nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen, schreibt § 269 BGB den Leistungsort verbindlich vor. Die Leistung ist im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.5 Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der AO – Unwiderlegbare Vermutung nach Ablauf von 6 Monaten

Auch die AO kennt den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 9 AO. Diesen begründet eine steuerpflichtige Person dadurch, dass sie sich an einem Ort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen will. Dauert ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt mehr als sechs Monate, wird unwiderlegbar ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / 1.2 Unterschied zum Wohnsitzbegriff der AO: Wohnraum statt kleinste politische Einheit

Im Gegensatz zum Wohnsitzbegriff in § 8 AO ist mit Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB die kleinste politische Einheit, d. h. in der Regel die Gemeinde, in der die Wohnung liegt, gemeint und nicht die Wohnung selbst. [1] Nach § 8 AO sind mit Wohnsitz im Steuerrecht die objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Hierfür genügt eine bescheidene Bleibe. Nicht erforderlich ist e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.1 Grundlagen

Nach § 370 Abgabenordnung (AO) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden gegenüber insbesondere unrichtige steuerliche Angaben macht oder erforderliche steuerliche Angaben unterlässt und hierdurch Steuern verkürzt. Die Verkürzung kann darin bestehen, dass zu wenig Steuern festgesetzt werden, oder auch darin, dass die Steuern ni...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.3 Pflichtverletzung

Die steuerliche Haftung des Vertreters kommt jedoch nur infrage, wenn er eine Pflichtverletzung leichtfertig oder vorsätzlich begangen hat (vgl. §§ 69 ff. AO). Er begeht eine Pflichtverletzung, wenn er durch sein Verhalten bewirkt, dass die Steuern der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Insbesondere muss z. B. ein GmbH-Geschäftsführer dafür so...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Brexit / 2.1.7 Wegzugsbesteuerung

Wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet und ist der Arbeitnehmer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so werden unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Wegzugs eventuelle stille Reserven der Besteuerung unterworfen.[1] Bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die in einem dieser Staaten unbeschränkt steuerpflichtig werden, wir...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.2 Täterschaft oder Teilnahme

Steuerhinterziehung kann von jedermann begangen werden, also auch durch den Geschäftsführer, obwohl er selbst nicht der Steuerpflichtige ist. Eine täterschaftliche Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer setzt voraus, dass dieser als Täter mit Täterwillen und Tatherrschaft gegenüber dem Finanzamt handelte. Für Beihilfe genügen hingegen "Rat & Tat" in jeder Form. Hierfür...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 5 Fazit

Der Geschäftsführer sollte sich zumindest über seine grundlegenden steuerlichen Pflichten informieren, wenn er sein Amt annimmt. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Geschäftsführer auch eine Bestandsaufnahme für bereits bestehende Steuern durchführen (lassen). Es ist auch empfehlenswert, dass die steuerlichen Belange der GmbH durch einen Steuerberater erledigt werden, wenn dies A...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 1.4 Anteilige Tilgung

Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benac...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.3.2 Bedürftigkeit

Rz. 20 Ein Beteiligter ist bedürftig, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine Prozessvertretung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einkommensbegriff des § 115...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.8 Arbeitslosengeld II-Bezieher (Vorgängerleistung zum Bürgergeld) - Satz 1 Nr. 3a a. F.

Rz. 47 Bis zum 30.12.2010 sah Satz 1 Nr. 3a die praxisrelevante Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vor. Der Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II; das heutige Bürgergeld) bewirkte bis dahin grundsätzlich Versicherungspflicht, soweit nicht die in der damaligen gesetzlichen Regelung genannten wenigen und in der Praxis selten zur Anwendung vorkommend...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorabpauschale aktuell: Ste... / 3. Wirkung des Steuerabzugs beim Anleger

Der Steuerabzug hat beim Privatanleger grds. abgeltende Wirkung (vgl. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei betrieblichen Anlegern hat der Steuerabzug grundsätzlich keine Abgeltungswirkung. Vielmehr ist die Vorabpauschale i.R.d. Gewinnermittlung und ggf. Bilanzierung sowie der Deklaration in den Steuerformularen anzusetzen. Die erhobene KapSt kann gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorabpauschale aktuell: Ste... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die "Steuerpause" wegen des negativen Basiszinses aus den Vorjahren ist längst vorbei. Bereits in diesem Jahr haben die ersten Banken die Vorabpauschale auf Investmentanteile besteuert und die Steuerpflichtigen mit der Steuer auf die Vorabpauschale belastet. Der Beitrag stellt wichtige Aspekte der Vorabpauschale für die aktuellen Besteu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.2.3 Handelsbilanz

Aktivierungswahlrecht Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / DGUV Regelwerk

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Beitrag aus Personal Office Premium
Vergütungsoptimierung durch... / 2.2.1 Lohnsteuerrechtliche Voraussetzungen

Gehaltsumwandlungen (Lohnoptimierungsmodelle) führen nur dann zu geringeren Steuer- und ggf. Beitragsbelastungen, wenn die Steuerfreiheit oder Lohnsteuerpauschalierung der umgewandelten Vergütungsbestandteile nicht daran geknüpft ist, dass sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden. Insbesondere Rückfallklauseln sind in diesen Fällen schädlich. Nach langjähri...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsveranstaltung / 4.6.3 Veranstaltung mit Übernachtung: Incentive-Veranstaltung

Die Steuerfreiheit der Geschäftsfreundebewirtung kommt nur bei eintägigen Betriebsveranstaltungen zur Anwendung. Ist die betriebliche Feier mit einer Übernachtung verbunden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf die teilnehmenden Geschäftsfreunde insgesamt eine Incentive-Veranstaltung vor, aus der ein geschäftlicher Bewirtungsanteil nicht herausgerechnet we...mehr