Wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht mehr genügen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen, muss der Geschäftsführer alle Gläubiger der GmbH im gleichen Umfang befriedigen (Grundsatz der anteiligen Tilgung). Sollte der Geschäftsführer andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugen, geht er ein Haftungsrisiko ein: Er haftet für die sich daraus ergebende Benachteiligung des Finanzamts. Ggf. droht ihm auch der Vorwurf einer strafbaren Gläubigerbegünstigung.
Rückständige Umsatzsteuer
Der Geschäftsführer muss rückständige Umsatzsteuer in dem gleichen Verhältnis tilgen wie die GmbH-Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Gläubigern. Wenn keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stehen, haftet er für den pflichtwidrig verursachten Steuerschaden nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat.
Für einen extremen Sonderfall, der diesen Grundsatz der anteiligen Tilgung besonders deutlich macht, hat das FG Berlin-Brandenburg erhebliche Zweifel an der Haftungsinanspruchnahme gesehen: Erzielt die GmbH während der Amtszeit des Geschäftsführers keine Betriebseinnahmen mehr und weisen die BWA hohe Verluste aus, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie fällige Abgabenverbindlichkeiten aus früheren Zeiträumen zeitnah hätte entrichten können.
Dieser Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt für ihn nicht, wenn er die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung verletzt hat und Vollstreckungsmöglichkeiten bei der GmbH bestanden. Z. B. erklärt der Geschäftsführer im Eröffnungsbogen gegenüber dem Finanzamt bewusst zu niedrig prognostizierte Umsätze. Hierdurch setzt das Finanzamt zu niedrige Vorauszahlungen fest, obwohl sie höher hätten ausfallen müssen und die GmbH sie im damaligen Zeitpun...