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Vertragsrecht und Steuern: Begriffsbestimmungen im BGB / 1.7 Wohnsitz bei Kindern und nicht voll Geschäftsfähigen

Susanne Christ
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Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz mit den Eltern.[1] Allerdings gilt dieser aus dem Wohnsitz der Eltern ohne weitere Willensäußerung abgeleiteter Wohnsitz nur für die Eltern, denen das Sorgerecht zusteht.

Bei getrennt lebenden Eltern, denen beiden das Sorgerecht zusteht, begründet das Kind grundsätzlich bei dem Elternteil den Wohnsitz, bei dem es sich überwiegend aufhält. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht dabei grundsätzlich beiden Elternteilen zu; sie müssen sich einigen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht. Hierzu kann es das Aufenthaltsbestimmungsrecht trotz gemeinsamen Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile übertragen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass minderjährige Kinder abweichend vom elterlichen Wohnsitz woanders einen Wohnsitz begründen. Erforderlich ist dazu, dass die gesetzliche Vertretung, das sind in der Regel die Eltern des Kindes, eine entsprechende Willenserklärung für das Kind abgeben. Dass das Kind sich tatsächlich irgendwo eine Wohnung nimmt, ist nicht ausreichend, denn für den Wohnsitz im Sinne des Zivilrecht ist eine entsprechende Willensäußerung notwendig.[2] Die Vorschrift des § 8 BGB verdrängt für die Frage des Wohnsitzes die allgemeinen Vorschriften der §§ 104 ff BGB zur beschränkten Geschäftsfähigkeit. Ist eine Betreung für eine Person angeordnet, gelten diese Grundsätze nur, wenn die betreute Person nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Grundsätzlich kann daher eine unter Betreuung stehende Person wirksam einen Wohnsitz auch ohne Zustimmung der betreuenden Person begründen.[3]

[1] § 11 BGB.
[2] Vgl. § 8 BGB.
[3] Vgl. Grüneberg-Ellenberger, BGB-Kommentar, 84. Auflage 2025, § 8 Rz. 1.

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