Rz. 90

Für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Steuern oder verspäteter Rückzahlung von Steuervergütungen ist § 240 AO die Rechtsgrundlage. Nach § 240 Abs. 1 AO 1977 ist für eine Steuer, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags verwirkt. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen. Der Säumniszuschlag gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 3 AO. Säumniszuschläge sind nach § 240 Abs. 2 AO nicht zu entrichten, wenn steuerliche Nebenleistungen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere die Verspätungszuschläge nach § 152 AO, die Zinsen gem. § 233ff. AO, die Säumniszuschläge nach § 240 AO, die Zwangsgelder gem. § 328ff. AO und die Vollstreckungskosten des § 337ff. AO. Der Säumniszuschlag entsteht aufgrund des objektiven Tatbestands der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Steuerforderungen des Staates ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Unternehmers.[1] Ist der Unternehmer zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig, so sind Säumniszuschläge, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, aus Gründen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO 1977 zu erlassen.[2] Von der Erhebung des Säumniszuschlags kann aus Billigkeitsgründen[3] Abstand genommen werden:

  1. bei plötzlicher Erkrankung des Unternehmers, soweit er dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war. Im Allgemeinen ist eine Erkrankung kein Grund für die Nichterhebung; das ist nur dann der Fall, wenn es dem Unternehmer seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Vornahme der Zahlung zu beauftragen;
  2. bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist;
  3. in sonstigen Fällen der sachlichen und persönlichen Härte.
 

Rz. 91

Nach Maßgabe der §§ 222 bzw. 227 AO kann die USt gestundet oder erlassen werden. In seinem Urteil v. 14.8.1963[4] hat es der BFH nicht für ausgeschlossen gehalten, es als sachlichen Grund für eine Stundung anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass mit Wahrscheinlichkeit die zu zahlende Steuer demnächst zu erstatten sein wird. Nach dem BFH-Urteil v. 12.12.1963[5] ist es ermessensfehlerhaft, die Stundung laufender Steuern (USt-Vorauszahlungen) abzulehnen, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund eines Rechtsmittels, das dieselbe Steuerart betrifft, vollen Erfolg haben wird und er mit erheblichen Steuererstattungen rechnen kann. In einem Sonderfall, der eine Steuerstundung wegen bestehender Gegenansprüche aus einer Enteignung betraf, hat der BFH[6] ausgeführt, in dem Verlangen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die nach dem Gesetz geschuldete Steuer zu entrichten, zu deren Zahlung der Staatsbürger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, könne nur dann eine unbillige Härte gesehen werden, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund der Enteignungsmaßnahmen mit größter Wahrscheinlichkeit zu Zahlungen, die die Steuerforderung überschritten, verpflichtet werde und wenn die Unterlassung der Zahlung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. Für die Frage, ob eine erhebliche Härte nach § 222 AO vorliegt, genügt es nach Auffassung des BFH[7] für die Anwendung des Grundsatzes, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, etwas zu fordern, was sogleich wieder zurückgewährt werden muss, nicht, dass nur eine ungewisse oder unbestimmte Aussicht auf Erstattung der Steuer besteht. Die Erfüllung einer Steuerschuld würde in diesem Zusammenhang nur dann eine erhebliche Härte darstellen, wenn der zu zahlende Betrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten sein würde. Nach den Umständen des Falls könne nicht davon ausgegangen werden, dass dort mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit einer Steuererstattung über den Betrag hinaus zu rechnen sei, der schon im Wege der Aussetzung der Vollziehung berücksichtigt worden ist.

 

Rz. 92

Der etwaige Erlass von USt folgt den allgemeinen Grundsätzen zu § 227 AO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge