Rz. 35a

Das Wesen der Sollbesteuerung bzw. der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gem. § 16 Abs. 1 S. 1 UStG führt in Fällen, in denen die Gegenleistung nicht unmittelbar erfolgt, zu einer Vorfinanzierung der Steuer. Im Fall der nicht sofortigen Bezahlung (Forderung) muss die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abgeführt werden, obwohl sie vom Leistungsempfänger noch nicht vereinnahmt wurde. Obwohl es sich hier um ein anerkanntes Prinzip handelt, ist doch fraglich, ob ein Unternehmer dies grenzenlos zu akzeptieren hat. Die Lösung läge in einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG auf Null im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, wenn der Unternehmer weiß, dass er auf längere Zeit keine Vereinnahmung realisieren wird. Im Falle der Zahlung würde über eine erneute Änderung des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG die Umsatzsteuerschuld wieder aufleben und die endgültige Entrichtung der USt an das Finanzamt erfolgen, § 17 UStG Rz. 143ff.

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