Rz. 38

In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge gem. § 1b UStG[1] durch Erwerber, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts – z. B. Vereine ohne Unternehmereigenschaft –, juristische Personen des öffentlichen Rechts – z. B. Gebietskörperschaften mit ihrem hoheitlichen Bereich), muss der Erwerber gem. § 18 Abs. 5a S. 1 UStG spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tags, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung seit dem 1.1.2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln oder weiterhin vermittels Vordruck (USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für Fahrzeugeinzelbesteuerung) an das örtlich zuständige Finanzamt abgeben. Nach dieser Vorschrift muss der Erwerber dort die zu entrichtende Steuer selbst berechnen. Dazu hat der Erwerber zunächst eine Bemessungsgrundlage zu ermitteln.[2] Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG entsteht die Steuer in diesen Fällen am Tag des Erwerbs.[3] Der Steuererklärung ist die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Gem. § 18 Abs. 5a S. 2 UStG ist bei Verwendung des Papiervordrucks dieser vom Erwerber eigenhändig zu unterschreiben. Im Zeitpunkt dieser Überarbeitung konnte über ELSTER die Anmeldung durch Datenfernübertragung in Ermangelung eines bereitgestellten Vordrucks nicht vorgenommen werden.[4]

 

Rz. 38a

Durch Art. 9 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz[5] wurde mWv 1.1.2022 § 5 Nr. 3 FVG neu gefasst. Danach ist das BZSt seit dem 1.1.2022 für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 5a UStG einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder zuständig. Dementsprechend haben ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder[6] seit dem 1.1.2022 ihre Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht mehr bei dem Finanzamt, sondern beim BZSt abzugeben bzw. seit 1.1.2023 alternativ durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dafür stellt lt. einem BMF-Schreiben das BZSt eigene Formulare zur Verfügung. Der Vordruck USt 1B findet mithin keine Anwendung. In allen anderen Fällen bleibt weiterhin das örtliche Finanzamt zuständig.[7].

 

Rz. 39

Wird keine Steuererklärung abgegeben oder wird die Steuer falsch berechnet, kann das FA oder das BZSt die Steuer im Schätzungswege gem. § 18 Abs. 5a S. 3 UStG festsetzen. Dabei wird sie das Kontrollmaterial zugrunde legen, die dem FA durch die Zulassungsstellen oder durch die für die Registrierung von Fahrzeugen zuständige Behörde[8] oder durch den für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständige EU-Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden.

 

Rz. 40

Eine Fahrzeugeinzelbesteuerung wird nicht durchgeführt, wenn ein Neufahrzeug durch Erwerber, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Vereine ohne Unternehmereigenschaft), juristische Personen des öffentlichen Rechts – z. B. Gebietskörperschaften mit ihrem hoheitlichen Bereich), von einem sog. inländischen Re-Importeur mit deutscher USt erworben wird. In diesen Fällen ist der innergemeinschaftliche Erwerb durch den Zwischenhändler erfolgt, der danach das Fahrzeug im Inland steuerbar und steuerpflichtig weiterveräußert.

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