Rz. 7

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung nach § 18 Abs. 4a UStG gilt auch für Personen, die keine Unternehmer sind, aber Steuern zu entrichten haben. Das gilt neben den in Rz. 2 benannten nicht unternehmerisch Tätigen auch für solche – i. d. R. natürliche – Personen, wenn sie

  • Abnehmer einer fälschlicherweise steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG sind und die Steuer nach § 6a Abs. 4 S. 2 UStG schulden oder
  • in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt waren (unberechtigter Steuerausweis) und somit die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.

Diese Vorschrift verpflichtet die genannten Personen zwar zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung, eine Überwachung der Abgabe durch die Finanzverwaltung ist in der Praxis allerdings wohl kaum oder nur sehr schwer möglich.

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