1 Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 4a–7 UStG)

1.1 Leistungsempfänger ist Steuerschuldner (§ 18 Abs. 4a UStG)

 

Rz. 1

Tätigt ein Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, schuldet er die Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG oder als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, hat er auch dann eine Voranmeldung und eine Jahreserklärung abzugeben, wenn er ausschließlich USt für diese Umsätze zu entrichten hat. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen. Die Vorschrift betrifft die in Rz. 2 näher bezeichneten "Schwellenerwerber" im Steuerrecht, die normalerweise nicht verpflichtet sind, Voranmeldungen an das FA abzugeben, weil sie dort keine Angaben zu machen haben. Diese "Schwellenerwerber" dürfen auch nur dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen, wenn deren Erwerbe die Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG übersteigen oder diese Erwerber auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Auch nur in diesen Fällen können sie als "mittlerer Unternehmer" bzw. als erster Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG agieren. Als Steuerschuldner im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG werden in den in § 13b Abs. 5 S. 1 UStG näher bezeichneten Fällen sämtliche Unternehmer und juristische Personen (also auch die in Rz. 2 näher bezeichneten "Schwellenerwerber") ohne Einschränkungen benannt und somit über § 18 Abs. 4a UStG zur Abgabe einer Voranmeldung für die betroffenen Voranmeldungszeiträume verpflichtet.

 

Rz. 2

Da der verpflichtete Personenkreis (der Kreis der "Schwellenerwerber") die Steuern zu entrichten hat, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein VoSt-Abzugsrecht besteht. Eine "Entrichtung" der Steuern wird auch dann angenommen, wenn in gleicher Höhe ein VoSt-Abzugsrecht besteht. Somit gehören zu dem verpflichteten Personenkreis bzw. den sog. "Schwellenerwerbern" grundsätzlich alle Unternehmer und juristische Personen mit entsprechenden Umsätzen. Insbesondere gehören dazu auch Unternehmer, die im Inland steuerfreie oder nicht steuerbare und nicht zum VoStA berechtigende Umsätze ausführen, Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG und Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern, sofern ihnen eine USt-IdNr. erteilt worden ist und sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG tätigen oder durch den Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Weiterhin sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Vereine mit ihren Umsätzen im nichtunternehmerischen Bereich und andere nicht unternehmerisch tätige juristische Personen zur Abgabe einer Voranmeldung bzw. Jahreserklärung verpflichtet. Der betroffene Personenkreis ist z. B. in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG normiert.

 

Rz. 3

Gesetzessystematisch wird nur bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb ein Umsatz i. S. d. UStG ausgeführt, da § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb als Umsatz definiert. In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG und § 25b Abs. 2 UStG geht lediglich die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Bei den innergemeinschaftlichen Erwerben ist daher zu prüfen, ob überhaupt eine Versteuerung zu erfolgen hat. Unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb einem Steuerbefreiungstatbestand nach § 4b UStG oder ist bei dem "Schwellenerwerber" die maßgebliche Erwerbsschwelle nach § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschritten bzw. wurde auf deren Anwendung nach § 1a Abs. 4 UStG nicht verzichtet, dann besteht für diese Umsätze im Umkehrschluss zu den Ausführungen in Rz. 1 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung.

1.2 Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG (§ 18 Abs. 4a UStG)

 

Rz. 4

§ 18 Abs. 4a UStG gilt auch für Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG. Dazu gehören alle gelegentlichen Fahrzeuglieferer, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine ohne Unternehmereigenschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Gebietskörperschaften mit ihrem hoheitlichen Bereich) oder bei bestehender Unternehmereigenschaft diese Lieferung im nichtunternehmerischen Bereich ausführen. Betroffen sind auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG, da sie ein neues Fahrzeug, das sie ihrem Unternehmen zugeordnet haben, dieses nach § 2a UStG liefern.[1]

Da diese Lieferungen grundsätzlich steuerfrei sind, hat § 18 Abs. 4a UStG für diesen Personenkreis nur insoweit Bedeutung, als VoSt-Beträge nach § 15 Abs. 4a UStG geltend gemacht werden.

 

Rz. 5

Um den Erwerb neuer Fahrzeuge besser überwachen zu können, ist zum 1.7.2010 die Fahrzeuglieferungs-Meldeverordnung[2] eingeführt worden. Sie verpflichtet die Lieferer zur Abgabe der Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldungen sind zum einen die Unternehmer nach § 2 UStG betroffen und zum anderen auch die Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG.

Elektronische Übermittlung

Unternehmer gem. § 2 UStG haben die Meldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung...

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