Rz. 18

§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG bezeichnet im Klammerzusatz die für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende Steuer als Vorauszahlung. Im Gegensatz z. B. zur ESt, für die Vorauszahlungen nach Maßgabe der Vorjahressteuerlast in festen Beträgen erhoben wird, stellen die sog. Vorauszahlungen im Rahmen des umsatzsteuerlichen Voranmeldungsverfahrens variable Beträge dar, die sich in Abhängigkeit der jeweils konkret im jeweiligen Voranmeldungszeitraum entstandenen Steuer ergeben.[1] Aus diesem Zusammenhang mit der Steuerentstehung heraus ist fraglich, ob die anzumeldenden Steuerbeträge im Rahmen der Voranmeldung überhaupt Vorauszahlungen sind. Die vorangemeldeten Beträge müssten dann eine Vorauszahlung auf die mit der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG selbst zu berechnenden Steuer sein. Nach Art. 250 Abs. 1 MwStSystRL hat jeder Steuerpflichtige eine sog. Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, ggf. einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist. Gem. § 252 Abs. 1 MwStSystRL ist die sog. Mehrwertsteuererklärung innerhalb eines von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraums abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann gem. § 252 Abs. 2 MwStSystRL von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Die MwStSystRL bestimmt mithin eine bestimmte Anzahl von Monaten als Steuerzeitraum; als Regel 1–3 Monate, jedoch ist auch demzufolge auch jede andere Anzahl von Monaten bis maximal 12 zulässig. Nach Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen in den Art. 250 und 251 MwStSystRL genannten Angaben abgibt. Diese Erklärung muss alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Daraus folgt, dass im Rahmen des europäischen Systems der sog. Mehrwertsteuer das Instrument der Jahreserklärung nicht erforderlich ist, sondern das eigentliche Besteuerungsverfahren über die Voranmeldungen läuft. Damit erschließt sich die Bedeutung der Jahreserklärung grundsätzlich durch ihre Kontroll- und Korrekturfunktion, um etwaige Abweichungen zu den Voranmeldungen festzustellen und berichtigen zu können (ausführlich § 16 UStG, Rz. 8a). Dass dennoch im System der deutschen Abgabenordnung die Steuer der Voranmeldung letztlich eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist, widerspricht zwar einerseits m. E. dem System der sog. Mehrwertsteuer nach der MwStSystRL, passt sich aber andererseits systematisch in den Aufbau der Abgabenordnung ein (vgl. dazu die Ausführungen in Rz. 76).

[1] Zur Entstehung der USt vgl. § 13 UStG.

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