Rz. 46

Einzelner Umsatz ist die einzelne Fahrt, die – gleich aus welcher Richtung – zur Überquerung der Drittlandsgrenze führt (§ 18 Abs. 5 UStG). Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1c UStG). Sie wird gem. § 10 Abs. 6 UStG nach einem Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer der Beförderungsstrecke im Inland bemessen. Dieses beträgt gem. § 10 Abs. 6 UStG i. V. m. § 25 UStDV 4,43 Cent. Die zu entrichtende USt beläuft sich somit bei einem Steuersatz von 19 % auf 0,84 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Personenkilometer.[1]

 

Rz. 47

Bei der Ermittlung der Personenkilometer (Vervielfachung der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der inländischen Beförderungsstrecke) bleiben nach Verwaltungsauffassung der Fahrer, der Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind (z. B. Reiseleiter, Dolmetscher und Stewardessen), sowie unentgeltlich mit beförderte Kleinkinder (unter 4 Jahren) außer Betracht. Dagegen sind Personen, die der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mit befördert (z. B. Angehörige), mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3f UStG im Inland ausgeführt wird (Abschn. 16.2 Abs. 7 UStAE).

[1] Im Einzelnen§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 15ff.

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