Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 § 19a ErbStG und Weitergabeverpflichtung

Rz. 8 Für den Fall, dass ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen an einen Dritten weitergeben muss, kommt für den Erwerber der Entlastungsbetrag nicht in Betracht (§ 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG; s. auch R E 19a.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). M.a.W. ist der zur Weitergabe verpflichtete Ersterwerber so zu besteuern, als sei das weitere zu gebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.3 Konkurrenzen

Rz. 782g Geht man davon aus, dass die vorstehend genannten Urteile des FG Hamburg vom BFH bestätigt werden, kann eine Konkurrenzlage zwischen Abs. 8 und Abs. 9 nicht eintreten, da Abs. 8 tatbestandlich Werterhöhungen persönlich haftender Gesellschafter bei KGaA nicht erfasst. Anderenfalls läge eine Konkurrenzlage vor. Abs. 9 ist sodann lex specialis zu Abs. 8 und hat Vorrang...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Zuordnung und Anwendung

Rz. 1 § 13 ErbStG beinhaltet die sog. "sachlichen Steuerbefreiungen". Deren Anwendung ist – anders als die persönliche Steuerbefreiung aufgrund der Freibeträge des § 16 ErbStG – nicht auf die einmalige Inanspruchnahme innerhalb eines Zehnjahreszeitraums begrenzt (s. § 14 Rn. 1 ff.). Ebenso ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Fall der beschränkten oder der unbeschrän...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zusammenzurechnende Erwerbe gem. § 14 ErbStG

Rz. 13 Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsfolge der unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 44 [Autor/Stand] Bei der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird das gesamte Vermögen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich im Inland oder im Ausland befindet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich aufgrund besonderer Befreiungsvorschriften aus den DBA ergeben. Deutschland hat im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1. Überblick

Rz. 14 Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendungszeitpunkt (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.1 Aufbau und Struktur der Norm

Rz. 490 Bekanntlich genießt der Vertragserbe einen besonderen Schutz vor Änderungen zu Lebzeiten, da – abgesehen von gravierend vertragswidrigem Verhalten ("Verfehlungen" gem. § 2294 BGB) – nur bei Rücktrittsvorbehalt oder bei gemeinschaftlichem Handeln eine Aufhebung der letztwilligen Verfügung möglich ist. Andererseits steht es jedem Vertragspartner (hier: Erblasser!) frei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anwendung des § 13d ErbStG

Rz. 11 § 13d ErbStG stellt eine Verschonungsregelung für übertragenes Grundvermögen dar. § 13d ErbStG ist eine zum 01.01.2009 neu eingeführte gesetzliche Regelung (damals als § 13c ErbStG), die auf keine Vorgängernorm in dem ErbStG a. F. aufbaut. Mit § 13d ErbStG wurde ein neues Verschonungssystem für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke geschaffen (s. Crezelius, DStR 2007,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 15 BewG Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

Ausgewählte Literaturhinweise: Götz, Ermittlung des Jahreswerts nach § 15 Abs. 3 BewG beim Nießbrauch am GmbH-Geschäftsanteil, ZEV 2020, 571; Götz, ZEV 2019, 571, Schur/Schur, Schenkungen unter Vorbehaltsnießbrauch unter besonderer Berücksichtigung der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs, ZEV 2020, 317. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 31.07.2024, BFH/NV 2025, 89 Nr....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Kein DBA-Fall

Rz. 54 Eine Anwendung von § 21 ErbStG scheidet aus, wenn ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer besteht, das für den Vorgang anzuwenden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das DBA Maßnahmen vorsieht, die eine doppelte Besteuerung verhindern, z. B. die Freistellungsmethode. Erstreckt sich der Anwendungsbereich des DBA nur auf den Bereich der Erbschaft...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3e Türkei / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dörner, Das deutsch-türkische Nachlassabkommen, ZEV 1996, 90; Jülicher, Der deutsch-türkische Erbfall – Zivilrecht (Teil 1); Der deutsch-türkische Erbfall – Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (Teil 2), PIStB 2012, 209; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, 70. EL April 2025, ErbStG § 21, Rn. 134; Kaya, Der Nachlass eines deutsch-türkischen Doppelstaaters, ZEV 2015,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Fiktion der Gesamthand und des Gesamthandvermögens

Rz. 6 Nach § 2a Satz 1 gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Der Gesetzgeber ging also offenkundig von der zivilrechtlichen Abschaffung des Gesamthandprinzips durch das MoPeG aus und fingiert dessen Fortbestand für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen (s. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.4.1 Grundsätzliches

Rz. 159 Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstückssche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2.2 Das Ehegattenerbrecht und die ehelichen Güterstände

Rz. 94 Das deutsche Familienrecht (BGB 4. Buch) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB); Motivation, Grundzüge und die Auswirkungen zu Lebzeiten werden vorangestellt (zum Erbrechtsausschluss gem. § 1933 BGB: kein Erbrecht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen; hierzu s. auch BGH vom 02.07.2008, NJW 2009, 1123); Einzelheiten s....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Grundaussage

Rz. 230 Die Investitionsklausel ermöglicht es in zwei Fällen, das nach den Vorschriften § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG als Verwaltungsvermögen eingestufte Vermögen unter Umständen als unschädlich zu behandeln, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans investiert oder verbraucht wird....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Exemplarische Wirkungsweise

Rz. 2 Im folgenden Beispiel wird die Wirkungsweise des § 19a ErbStG erläutert. (Beispiele hier: ohne Verwaltungsvermögen und ohne Finanzmittel) Praxis-Beispiel Zwei Geschwister: Bruder (B) setzt seine Schwester (S) zur Alleinerbin ein und verstirbt noch im selben Jahr. Zum Nachlass gehören begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a ErbStG (Steuerwert 1,1 Mio. EUR) und Barv...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Herkunft aus späteren Erwerben

Rz. 64 Weitere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren nach dem zu besteuernden Erwerb sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 28a Abs. 4 ErbStG zu berücksichtigen. Diese Regelung soll Gestaltungen vermeiden, die eine zeitlich gestreckte Übertragung – erst begünstigtes und später nicht begünstigtes Vermögen – vorsehen (BT-Drs. 18/5923, 35). Dadurch kann, je nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Unvollständige Angaben

Rz. 248 [Autor/Stand] Auch unvollständige Angaben sind regelmäßig unrichtige Angaben, weil die Erwartung der Vollständigkeit geschützt wird (s. Rz. 215). Ihre besondere Erwähnung im Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dient aber zumindest der Klarstellung. Eine unvollständige Angabe liegt vor, wenn eine Erklärung im Rechtsverkehr so gewertet wird, dass sie in einem bestimmt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Zweck der Norm und Kritik

Rz. 12 Der Erwerber von BV, Anteilen von Kapitalvermögen von mehr als 25 % und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG) soll bei der Erbschaftsteuerzahlung durch Stundung entlastet werden können. Damit wird einem Beschluss des BVerfG Rechnung getragen, der die verminderte Leistungsfähigkeit eines Erwerbers von betriebl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Mindestbeteiligungshöhe von > 25 %

Rz. 56 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, begünstigungsfähig, wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR Mitgliedstaat hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft unmitt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Stichtagsprinzip

Rz. 3 Wie das Stichtagsprinzip i. R. d. Erb- bzw. Schenkungsteuer auszulegen ist, hat der BFH in mehreren Urteilen geklärt, so z. B.: BFH vom 06.12.1989 (BFH/NV 1990, 643). Es geht nicht darum, das Bereicherungsprinzip mit dem Stichtagsprinzip in Einklang zu bringen. Maßgebend ist die Bereicherung am Stichtag. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, später eintretende Ereignisse,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 80 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 52 ff.). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 4 Feststellungsbeteiligter ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch derjenige, der eine Steuer schuldet und für dessen Festsetzung die Wertfeststellung von Bedeutung ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner immer an den Feststellungsverfahren beteiligt ist, die seine Steuerfestsetzung unmittelbar oder mittelbar betreffen (vgl. BT-Drs. 17/5125...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Steuerrechtliche Grundlagen

Rz. 480 [Autor/Stand] Insbesondere die Nichtabgabe von Steuererklärungen oder Steuervoranmeldungen zieht Schätzungen nach § 162 AO nach sich. In der Betriebsprüfung kommt es zu Schätzungen, wenn der Stpfl. Aufzeichnungen nur unzureichend führt oder die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ist eine formell ordnungsgemäße Buchführung mit an Sicherheit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auswirkungen des Optionsmodells nach dem KöMoG

Rz. 17 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050; BStBl I 2021, 889) besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ab dem 01.01.2022 das Optionsrecht, wie KapG besteuert zu werden, und für ihre Gesellschafter als Folge der Optionsausübung die Möglichkeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick zu § 12 ErbStG

Rz. 1 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gem. § 1 Abs. 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und Familienstiftungen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Um mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs zu einem in ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1. Allgemeine Grundsätze und Anwendungsfälle

Rz. 94 § 13a Abs. 5 ErbStG stellt sicher, dass im Falle der Weitergabeverpflichtung des begünstigten Vermögens nur der Enderwerber die Begünstigungen erhält, zumal Erbauseinandersetzungen und Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich sind (BFH vom 30.06.1960, BStBl III 1960, 348). Der Enderwerber muss somit einen Sachleistungsanspruch auf Vermögen i. S. d. § 13b A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Hierzu allgemein Slabon, Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, ErbBstg 2024, 114 sowie Brüggemann, Die Jastrow‘sche Klausel in der Praxis, ErbBstg 2024, 120. Zu dieser Fallgruppe gehören auch der Ausgleich und die Anrechnung von vorausgegangenen Zuwendungen, die von §§ 2050 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch bei Schenkungen ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fünfjahresfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 78 Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes weg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 61 Voraussetzung für die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist zum einen, dass die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Dies kann durch Scheidung (s. § 1564 BGB) oder durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag erfolgen (s. §§ 1408, 1414 BGB). Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte verstirbt und der andere Ehegatte nicht Erbe wird od...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Inhaltsadressaten und Steuerschuldner

Rz. 2 Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und damit rechtsbehelfsbefugt ist der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids, also derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung des Feststellungsgegenstandes richtet sich im Erbschaftsteuerrecht nach den geltenden zivilrechtlichen Grundsätzen und erfolgt i. d. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 Abfindung für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Ausgewählter Literaturhinweis: Hartmann, Abfindung für Verzicht auf eine Option zum Erwerb einer GmbH-Beteiligung, UVR 2001, 93. Rz. 668 § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist 1974 neu in das ErbStG aufgenommen worden. Danach werden Abfindungen für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche als Schenkungen behandelt, soweit sie nicht § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG unterfal...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG

Rz. 20 Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen, die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, die eröffneten Verfügungen v.T.w., die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Abgabenordnung bei der Erbschaftsteuer

Rz. 31 Auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Vorschriften der AO. Soweit sich jedoch aufgrund von Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Abweichungen oder Ergänzungen ergeben, werden diese nachstehend aufgezeigt (ausgenommen bezüglich der Festsetzungsverjährung, s. § 30 Rn. 88 ff.):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Sonderregelung für Stundungen von Immobilienerwerben

Rz. 51 Der nachträglichen Einfügung des Abs. 3 ist es geschuldet, dass die Regelung zur Stundungsmöglichkeit beim Immobilienerwerb nicht systematisch in den § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. integriert worden war, sondern vielmehr als Zusatz in Abs. 3 gesondert aufgeführt wird. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass der Erwerber allein aufgrund der Zahlungsverpflichtung durch ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 2 Persönliche Steuerpflicht

Ausgewählte Literaturhinweise: Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bisle, Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG, StEuK 2015, 19; Dorn, Vermeidung der Doppelbesteuerung bei internationalen Erbschaften und Schenku...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1.1 Zivilrechtliche Ausführungen zur Testamentsvollstreckung

Rz. 19 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB). Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 22 Kleinbetragsgrenze

Hinweise: H E 22 ErbStH. Rz. 1 Zweck der Kleinbetragsgrenze ist die Verwaltungsvereinfachung. Als "Steuerfall" i. S. d. § 22 ErbStG ist nicht der Erbfall als Ganzes und damit z. B. bei mehreren Erben nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern – wie bei Zuwendungen unter Lebenden – der einzelne Vermögensanfall eines jeden Erben (H E 22 ErbStH). Sie gilt sowohl für Erwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1)

Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden hat. Bei Pass-Ausländern, die Steuerinländer sind, gilt bei der Frage der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Die zivilrechtlichen Vorgaben im Einzelnen

Rz. 403 Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Praxis-Beispiel Erblasser W vereinbart direkt mit seiner Bank, die ein Sparbuch bis zu seinem Tode verwahrt, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, wonach die Bank nach seinem Tode verpflichtet ist, das Sparbuch (Betrag: 200 TEUR) auf seine Freundin (F) als neue Gläubigerin umzuschreiben. Lösung: Zivilrechtliche Ebene: Wenn die Ban...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist grds. auch dann steuerpflichtig, wenn es sich um eine Rückübertragung bzw. Rückschenkung handelt. Auch ändert sich durch die Rückschenkung grds. nichts an der Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung. Diesem häufig unbilligen Ergebnis hilft die Vorschrift des § 29 ErbStG für bestimmte Fälle ab. § 29 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Folgen

Rz. 183 Die Anwendung von § 2 Abs. 3 ErbStG hatte zur Folge, dass der Vermögensanfall insgesamt den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen war. Der Steuerpflichtige hatte damit Anspruch auf die deutlich höheren Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Dies hatte aber auch zur Folge, dass für den Erwerb die gegenständliche Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf das I...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Beckervordersandfort/Klönne, Chancen und Risiken des gegenständlichen Zugewinnausgleichs im Rahmen der Güterstandsschaukel, ErbR 2024, 169; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 60 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich seit dem Wegzug weniger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten. In diesen Fällen wird somit ausnahmsweise auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Rz. 61 Ziel der Vorschrift ist es, Steuerumgehungen durch kurzfristige Wohnsitzverlegungen zu verhindern. Rz. 62 Vorausse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe von Todes wegen

Rz. 8 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen (s. § 3 Rn. 10 ff. und § 6 Rn 1 ff. zur Vor- und Nacherbschaft) ist der Erwerber. Nach § 3 ErbStG gibt es verschiedene Arten des Erwerbs von Todes wegen. Beim Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB ist der Allein- bzw. Miterbe der Erwerber. Der Vorerbe ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG Steuerschuldner und haftet zudem mit seinem Pr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Dörfler/Spitz, Klärung praxisrelevanter Fragen für nach dem KöMoG zur Körperschaftsteuer optierende Personenhandelsgesellschaften i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 95 BewG Begriff des Betriebsvermögens

Ausgewählte Literaturhinweise: Bergan/Lätsch, Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 2: Die Änderungen außerhalb des Einkommensteuerrechts, DStR 2024, 2849; Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Große, Unternehmensbewertung und St...mehr