Streitig ist,

  • ob die Übertragung eines Kommanditanteils und die anschließende Übertragung eines GmbH-Anteils grunderwerbsteuerrechtlich als ein "einheitlicher Lebensvorgang" behandelt werden können und
  • ob die Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH eine freigebige Zuwendung darstellt.

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist nach neuer BFH-Rechtsprechung auch auf Sachverhalte i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden

"Einheitlicher Lebenssachverhalt"? Ein Vorgang – nämlich die Schenkung der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft – kann für die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in zwei Sachverhalte (Grundstücksübertragung einerseits und Anteilsschenkung andererseits) aufgespalten werden. In dem Umfang, in dem die Anteile schenkweise übertragen werden, ist der "einheitliche Lebensvorgang" deshalb steuerfrei nach § 3 Nr. 2 GrStG. Voraussetzung dafür ist aber, dass nur ein Lebenssachverhalt vorliegt. Abgrenzung: Liegen zwei Übertragungen auf unterschiedliche Rechtssubjekte vor, die zeitlich auseinanderfallen (hier: Übertragung Kommanditanteil auf die zweite Familien-GmbH, Übertragung der GmbH-Anteile mit Handelsregistereintragung auf die Stiftung) liegt kein "einheitlichen Lebenssachverhalt" vor.

Eine Übertragung von Vermögen durch Gesellschafter i.R.d. Gesellschaftsverhältnisses ist als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als Schenkung oder freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen. (...) Dies gilt auch, wenn sich nicht mehrere Gesellschafter zu einer Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen haben und daher keine "Gemeinschaft" vorliegt, sondern die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.

FG Nürnberg v. 26.1.2023 – 4 K 1451/21, rkr.

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