Durch die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer werden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 ErbStG Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen wie auch das Vermögen von sog. Familienstiftungen besteuert. Da regelmäßig auch betriebliches Vermögen im Erb- oder Schenkungsfall anfallen kann, stellt sich für Erblasser/Schenker und Erwerber die Frage, wie das ErbStG entsprechende Erwerbe behandelt.
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