Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Veräußerung.

Rn 8 Der bloße Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf, Tausch oder Schenkung) ist für den Veräußerungstatbestand nicht ausreichend. Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925) sind nötig. Beachte: die GbR-Außengesellschaft war bisher nicht grundbuchfähig (BayObLG ZMR 03, 218). Wegen der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (Jacoby ZMR 01, 409; BGH ZMR 01, 338; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das gegenwärtige Vermögen, III.

Rn 25 Für Verpflichtungen zur Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder zur Bestellung eines Nießbrauchs hieran gilt mit Ausn der Rechtsfolge Entsprechendes wie für das künftige Vermögen, vgl daher Rn 21 bis 23. Rechtsfolge ist bei III das Erfordernis der notariellen Beurkundung und bei deren Fehlen die Nichtigkeit nach § 125. Formbedürftig ist der ganze Vertrag. Bei eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vertragsarten.

Rn 11 Aus dem breiten Anwendungsbereich des Vertrags als Form des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ergibt sich, dass sich Verträge nach sehr verschiedenen Kriterien differenzieren lassen. So lassen sie sich nach ihrem Gegenstand in schuld-, sachen-, familienrechtliche usw Verträge einordnen. Speziell bei den Schuldverträgen besteht dabei kein Typenzwang, sodass die Parteien frei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schutzvorschriften.

Rn 19 Auch ohne Rechtsfähigkeit wird der Nasciturus an einigen Stellen des Gesetzes besonders geschützt. Er kann Erbe sein (§ 1923 II), ebenso Nacherbe (§ 2108), Vermächtnisnehmer (§ 2178), ferner wird er als Miterbe geschützt (§ 2043). Er hat Ersatzansprüche wegen Tötung eines Unterhaltsverpflichteten (§ 844 II 2; § 10 II 2 StVG; § 35 II 2 LuftVG; § 5 II 2 HaftpflichtG; § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB L

Ladendieb § 251 BGB 16; § 781 BGB 7 Lampen § 1361a BGB 6 Landgut § 2048 BGB 23; § 2049 BGB 3 Landpachtvertrag Pachtsache § 585b BGB 1 Landtagsabgeordnete § 39 VersAusglG 12 ff. Landwirtschaflicher Betrieb, Bewertung § 1376 BGB 25 Landwirtschaft § 585 BGB 2 Produkte § 2 ProdHaftG 1; § 3 ProdHaftG 7 Landwirtschaftliches Grundstück § 998 BGB 1 Lasten § 995 BGB 2 außerordentliche ~ § 995 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 300 [Autor/Stand] Übergreifende Tatbestandsvoraussetzungen. Die Wegzugsteuertatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 setzen neben den jeweils tatbestandsspezifischen Merkmalen (dazu Rz. 350 ff., 365 ff., 431 ff.) jeweils voraus, dass es sich bei dem Anteilseigner[2] um einen "unbeschränkt Steuerpflichtigen" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 handelt (s. Rz. 303 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gestattung des Gebrauchs.

Rn 8 Sie bedeutet Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Sie erfolgt idR durch Überlassung des unmittelbaren Besitzes (§ 854). Besitzverschaffung ist jedoch kein konstitutives Element des Leihvertrags. Der Entleiher muss nur die nach dem Inhalt des Vertrags erforderliche Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache erhalten (BGH ZIP 89, 375; NJW-RR 04, 1566: Leihe eines Flugzeugs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Auftrag.

Rn 69 Standen die Leistungen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 83, 349), können Ausgleichsansprüche aus Auftrag bestehen, zB dann, wenn ein Partner dem anderen darlehensweise beschafftes Geld für die Anschaffung eines in seinem Alleineigentum stehenden PKW gibt, jedoch nur für die nach der Trennung fällig werdenden Raten (Saarbr FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden und für den Todesfall.

Rn 4 Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15). Rn 5 Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aktivnachlass.

Rn 6 Zwar setzt der Anspruch gg den Erben begrifflich keinen Aktivnachlass voraus (RGZ 58, 124, 127; 80, 135, 136). Gerade bei nicht aktivem Nachlass wird der Ergänzungsanspruch relevant (Braunschw 2.2.11 – 3 U 67/10). Maßgeblich ist, ob mit Hinzurechnung des Werts des verschenkten Gegenstands ein Aktivnachlass als rechnerische Grundlage für einen Ergänzungsanspruch besteht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 524 BGB – Haftung für Sachmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs.

Gesetzestext 1Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Rn 1 Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ähnliche Verträge (Abs 1).

Rn 1 Unter ›ähnliche Verträge‹ (vgl auch § 1000 II ZPO und § 330 III InsO [Köln ZIP 00, 627]) fallen Rückkauf, Weiterverkauf, Tausch zweier Erbschaften, Schenkung (s II), Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt (§ 364), die Verpflichtung, auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht zu verzichten, der Vergleich zwischen Erbprätendenten, unabhängig vom gesetzlichen Erbrecht eine Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 38 WEG – Eintritt in das Rechtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhält...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachlassgläubiger.

Rn 12 Der Anspruch aus § 2287 ist ein eigener des Vertragserben, der ihn originär erwirbt. Der Anspruch gehört nicht zum Nachlass (BGH NJW 89, 2389, 2391). Er kann nicht vom Testamentsvollstrecker kraft Amtes geltend gemacht werden (BGH NJW 80, 2461 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]). Vom beschränkt (§§ 1945 ff) haftenden Vertragserben können Nachlassgläubiger nicht die Befrie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sozialhilfe.

Rn 15 IRd Nachlassverbindlichkeiten nimmt die Sozialhilfe eine Vorrangstellung ein, da der Sozialhilfeträger für die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Leistungen von den Erben gem § 102 SGB XII Ersatz verlangen kann, sofern diese rechtmäßig gewährt wurde (BayVGH FamRZ 04, 488). Daneben haften auch die Erben des vorverstorbenen Ehegatten (BVerwG NJW 03, 3792)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Bankverhältnis.

Rn 40 Es gehen auch alle Rechte des Erblassers aus den mit der Bank abgeschlossenen Verträgen über Giro- und Sparkonten, Depots ua auf den Erben über (BGH ErbR 09, 257; NJW 00, 1258). Mit Fortführung des ererbten Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr tritt der Erbe in die persönliche Rechtsbeziehung zur Bank (BGH NJW 00, 754). Die aus der Geschäftsverbindung zwischen Erblas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entgeltliches Austauschverhältnis.

Rn 53 § 138 II verlangt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Vorschrift kommt daher nur bei einem Austauschverhältnis vermögensrechtlicher Art in Betracht (BGH NJW 82, 2767 [BGH 08.07.1982 - III ZR 1/81]), zB Kauf-, Darlehens-, Miet-, Dienst- oder Werkverträge. Nicht unter § 138 II fallen die Bürgschaft (BGH NJW 88, 2602 [BGH 07.06.1988 - I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verhältnis zu § 2316.

Rn 7 Ausgleichungspflichtige Zuwendungen bleiben außer Ansatz, insoweit sie bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt (§ 2316) wurden. Macht ein Abkömmling, der eine ausgleichungspflichtige Ausstattung, die keine Schenkung iSv § 1624 I ist, erhalten hat, gg einen Dritten einen Ergänzungsanspruch geltend, ist zunächst nach § 231...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 788 BGB – Valutaverhältnis.

Gesetzestext Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt. Rn 1 § 788 betrifft das Verhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgrund.

Rn 5 Von der Abtretung als Verfügung zu unterscheiden, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft. In der Praxis erfolgt allerdings die Abtretung oftmals stillschweigend zusammen mit dem Grundgeschäft (BGH NJW 69, 40 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]). Als Kausalgeschäft kommen insb Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung u Sicherungsabrede in Betracht. Verfügungs- u Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 25 Wirksam ist die Verfügung bei sog Pflichtschenkungen (§ 2113 II 2). Die sittliche Pflicht muss dabei aber gerade auch die Entnahme des verschenkten Gegenstandes aus dem gebundenen Nachlass decken, nicht nur die Schenkung als solche. Hierzu kann die Anerkennung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs gehören. IÜ s § 2112 Rn 4, doch dürften Zustimmungspflichten aus § 2120...mehr

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ZErb 09/2025, Wert der Besc... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das LG hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuw...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Norminhalt des § 6 AStG im Überblick

Rz. 31 [Autor/Stand] Zweck. Steuersystematisch erstreckt § 6 den Anwendungsbereich des § 17 EStG [2] auf Sachverhalte, in denen es jenseits einer transaktionsbedingten Realisierung der in den Anteilen angesammelten Wertzuwächse nach dem Willen des Gesetzgebers einer vorgelagerten Abrechnung der stillen Reserven bedarf, um das deutsche Besteuerungsrecht hieran abzusichern.[3] ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Tatbestand und allgemeine Besteuerungsfolgen

Rz. 54 [Autor/Stand] Tatbestand. Bei Sachverhalten mit einbringungsgeborenen Anteilen i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 kommt es – im hier interessierenden Zusammenhang – tatbestandsseitig allein darauf an, ob "das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der [einbringungsgeborenen] Anteile ausgeschlossen wird" (§ 21 A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 15 Die eidesstattliche Versicherung kann unter den Voraussetzungen des § 260 II , insb, dass Grund zur Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt (Frankf NJW-RR 93, 1483 ff [OLG Frankfurt am Main 16.09.1992 - 17 U 152/91]; Oldbg NJW-RR 92, 777, 778; Zweibr FamRZ 69, 230, 231) erstellt worden ist, verlangt werden. So muss sie nicht bzgl Umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet. (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Amtliche Aufnahme des Verzeichnisses (Abs 1 S 3).

Rn 14 S Rn 10. Das notarielle Nachlassverzeichnis unterscheidet sich vom privaten durch die Form, nicht materiell-rechtlich oder inhaltlich. Es soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Schuldner ist jew der Erbe, der die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit träg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte.

Rn 11 Eine Einteilung kann nach den Wirkungen erfolgen. Wesentliches Merkmal der Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch dessen Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung, im Gegensatz zu den Verpflichtungsgeschäften, durch welche die Rechtslage einer Person im Verhältnis zu einer anderen geändert wird (BGH NJW 99, 1026 [BGH 03.12.19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 761 BGB – Form des Leibrentenversprechens.

Gesetzestext 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient. Rn 1 Die Erteilung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Negatives Schuldanerkenntnis.

Rn 17 Das negative Schuldanerkenntnis setzt wie der Erlass einen Vertrag voraus. Es kann auch als Teil einer komplexeren Vereinbarung, insb eines Vergleichs, abgegeben werden. Inhaltlich ist wie beim positiven Schuldanerkenntnis zu unterscheiden zwischen der bloßen Begründung eines Beweismittels gg den Anerkennenden (zB in Form einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, BGH W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Hemmung.

Rn 21 Hemmung der Verjährung ( § 209 ) tritt nach §§ 203 ff ein (KG ZEV 08, 481, 482 [KG Berlin 05.06.2008 - 8 U 213/07] m Anm Ruby). Im Umfang des Streitgegenstandes hemmt die Leistungsklage die Verjährung (§ 204 I Nr 1). Durch die Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) kann die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Höhe sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellungen zu verfügen (BVerfG NJW 05, 1561 [BVerfG 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00]; Schmoeckel, JZ 99, 517 [BGH 02.12.1998 - IV ZB 19/97]). Die §§ 1937–1941 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sachlich: Veräußerung (§ 12 I, III 2).

Rn 4 Veräußerung iSd § 12 ist rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (KG NZM 16, 731; Nürnbg ZMR 16, 55). Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / dd) Fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger bei Entfallen der Steuer nach § 6 Abs. 3 (§ 6 Abs. 2 Satz 4)

"...[4]Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittelbarer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1." Rz. 324 [Autor/Stand] Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4. N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 56 In einer Patronatserklärung verspricht der ›Patron‹ (zB die Konzernmuttergesellschaft) idR ggü dem Gläubiger (zB Bank) eines Dritten (zB der Tochtergesellschaft) – dem Protégé – ein bestimmtes Verhalten, das die Aussichten auf Vertragserfüllung ggü dem Gläubiger (zB Rückzahlung eines Kredits durch die Tochtergesellschaft an die Bank) verbessert (ausführlich BeckOGK/Har...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm erwähnt die Gütertrennung nur und gestaltet sie als Auffangtatbestand, ohne Wesen und Inhalt der Gütertrennung zu regeln. Wird umgekehrt die Gütertrennung aufgehoben, gilt die Zugewinngemeinschaft (Staud/Thiele vor § 1414 Rz 25). Rn 2 Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Eheleute vermögensmäßig wie Unverheiratete ggü stehen. Die Ehegatten hab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Personenbezogene Ansprüche.

Rn 4 Als personenbezogene Ansprüche nicht abtretbar sind Ansprüche auf Ausführung eines Auftrags (§ 664 II), Auskunft nach § 15 Abs 1 DSGVO (BVerwG ZIP 20, 2585), Beihilfe (BVerwG NJW 97, 3256 f; Ausn: Abtretung an den Gläubiger der beihilfefähigen Forderung, BAG DB 70, 1327; BGH WM 08, 87, 88), Berufsunfähigkeitsrente (KG VersR 03, 490; Oldbg NJW-RR 94, 479), Bestellung ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 — IV C 1 - S 1340 - 32/74 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 1974, 442 — Auszug —

Rz. 1 [Autor/Stand] Inhaltsübersicht 6. Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland 6.0 Steuer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 5 Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer. Dabei haften mehrere Erbschaftsbesitzer als Gesamtschuldner (Oldbg FamRZ 98, 1468). Gleichgestellt ist einem Erbschaftsbesitzer nach § 2030 derjenige, der die Erbschaft durch Vertrag vom Erbschaftsbesitzer erwirbt und derjenige, der Nachlassgegenstände zunächst ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlass erlangt hat und erst späte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Ziele, Begriff und Bedeutung der Wegzugsbesteuerung

Rz. 21 [Autor/Stand] Zielsetzung der Wegzugsbesteuerung. Das deutsche Ertragsteuerrecht ist verfassungsrechtlich durch das Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprägt. Das dieses konkretisierende Realisationsprinzip gebietet, dass Wertzuwächse im Ausgangspunkt erst bei einer transaktionsbedingten Gewinnrealisierung steuerrechtlich erfasst w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundgedanke und Regelungsgehalt.

Rn 12 Der dem Berechtigten durch § 816 I 1 gewährte Ausgleich für den nach Gutglaubensvorschriften hinzunehmenden sachlich-rechtlichen Verlust des Verfügungsgegenstandes greift nicht, wenn der Nichtberechtigte unentgeltlich verfügt und deshalb aus der Verfügung keinen kondizierbaren Gegenwert erlangt. Den dann notwendigen Interessenausgleich schafft § 816 I 2, indem er dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 2 Nr 1: Zum entgeltlichen wie dem unentgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts (oder eines Teils davon) ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Erwerbs die Genehmigung des BtG erforderlich. Ein Erwerbsgeschäft ist jede mit der Absicht der Gewinnerzielung selbstständig ausgeübte berufliche Tätigkeit (RGZ 133, 7, 11), wobei der Gegenstand, die bisherige und die zukünfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Verzugszinsen (Abs 1).

Rn 2 Der frühere gesetzliche Zinssatz von 4 % führte zu missbräuchlichem Verhalten seitens der Schuldner, die hiermit besser standen als bei Inanspruchnahme eines tatsächlichen Kredits (Grüneberg/Grüneberg § 288 Rz 2); I wirkt dem entgegen. Der Anspruch aus Abs I erfordert nicht, dass er zusammen mit der Hauptforderung erhoben wird, sondern er kann selbständig mit einer nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr