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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Komm ... / 1. Ziele, Begriff und Bedeutung der Wegzugsbesteuerung

Dr. Nils Häck, Dr. Julian Böhmer
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Rz. 21

[Autor/Stand] Zielsetzung der Wegzugsbesteuerung. Das deutsche Ertragsteuerrecht ist verfassungsrechtlich durch das Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprägt. Das dieses konkretisierende Realisationsprinzip gebietet, dass Wertzuwächse im Ausgangspunkt erst bei einer transaktionsbedingten Gewinnrealisierung steuerrechtlich erfasst werden können und Ausnahmen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen (ausf. Rz. 155).[2] Die "Wegzugsbesteuerung", begrifflich regelmäßig nur im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 6 gebräuchlich (zum Begriff s. Rz. 23), umfasst jene als gesetzliche Ausnahmen zu qualifizierenden "Ersatzgewinnrealisierungstatbestände"[3], die nicht erst bei der tatsächlichen Realisierung von Wertzuwächsen ansetzen, sondern zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts einen vorgelagerten Steuerzugriff ermöglichen. Deren Tatbestände zielen primär auf jene Sachverhalte, die rechtlich ein deutsches Besteuerungsrecht beschränken oder ausschließen, d.h. ein teilweises oder vollständiges Ausscheiden von stillen Reserven aus der deutschen Steuerhoheit zeitigen (würden). Angesprochen sind bspw. Sachverhalte, die dazu führen, dass stille Reserven künftig nicht mehr besteuert werden könnten, weil auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr besteht oder ein deutscher Steuerzugriff aufgrund abkommensrechtlicher Regelungen eingeschränkt würde (s. zur Frage der Notwendigkeit einer Wegzugsbesteuerung Rz. 22). Zu den eine "Wegzugsbesteuerung" im hier verstandenen Sinne auslösenden Normen zählt nicht nur § 6 (für Wertzuwächse in Anteilen i.S.v. § 17 EStG), sondern auch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 (für sog. alt-einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 UmwSt...

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